← Österreich

4Ob582/75

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028527 Entscheidungsdatum21.10.1975 Geschäftszahl4Ob582/75; 1Ob533/76; 1Ob730/76; 1Ob721/78; 1Ob37/79; 7Ob806/79; 3Ob514/80; 4Ob596/79; 6Ob345/97x; 8Ob31/97k; 10Ob68/06g; 9Ob9/11f; 5Ob76/12f; 6Ob146/18s; 5Ob37/19f NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzDiese Gesetzesstelle verlangt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, eine gegenüber bestimmten Personen bestehende schuldrechtliche Verpflichtung, mag sie im Einzelfall auf einem Gesetz, einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder einer erlittenen Beschädigung beruhen (§ 859 ABGB); handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar.Diese Gesetzesstelle verlangt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, eine gegenüber bestimmten Personen bestehende schuldrechtliche Verpflichtung, mag sie im Einzelfall auf einem Gesetz, einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder einer erlittenen Beschädigung beruhen (Paragraph 859, ABGB); handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist Paragraph 1313 a, ABGB unanwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-21 4 Ob 582/75 TE OGH 1976-04-14 1 Ob 533/76 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 730/76 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/76 TE OGH 1979-01-19 1 Ob 721/78 Veröff: EvBl 1979/226 S 605 TE OGH 1979-11-28 1 Ob 37/79 Beisatz: Eine solche Sonderverbindung ist auf Grund der speziellen Pflichten des Versicherers gegenüber der Kraftverkehrsbehörde gegeben. (T1) Veröff: ZRV 1980/227 S 216 TE OGH 1979-12-20 7 Ob 806/79 TE OGH 1980-04-23 3 Ob 514/80 Auch TE OGH 1980-09-18 4 Ob 596/79 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 345/97x Veröff: SZ 71/54 TE OGH 1998-10-29 8 Ob 31/97k Auch; Beisatz: Hier: Art 21 SchG begründet eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß § 1313a ABGB. (T2); Beisatz: Ein Mitverschulden des geschädigten Scheckberechtigten führt gemäß § 1304 ABGB zur Minderung seines Ersatzanspruches. (T3) Veröff: SZ 71/181Auch; Beisatz: Hier: Artikel 21, SchG begründet eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. (T2); Beisatz: Ein Mitverschulden des geschädigten Scheckberechtigten führt gemäß Paragraph 1304, ABGB zur Minderung seines Ersatzanspruches. (T3) Veröff: SZ 71/181 TE OGH 2006-12-19 10 Ob 68/06g Auch TE OGH 2011-05-26 9 Ob 9/11f nur: Handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar. (T4); Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfenhaftung eines Jagdpächters für ein „Revierorgan“ verneint. (T5)nur: Handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist Paragraph 1313 a, ABGB unanwendbar. (T4); Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfenhaftung eines Jagdpächters für ein „Revierorgan“ verneint. (T5) TE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f Auch; Beisatz: Auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer gesetzlichen Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach § 1313a ABGB. Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden. (T6)Auch; Beisatz: Auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer gesetzlichen Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach Paragraph 1313 a, ABGB. Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall Paragraph 1313 a, ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden. (T6) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 37/19f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028527

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.