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{'item': '4Ob622/75; 6Ob113/75; 2Ob541/76; 5Ob737/78; 5Ob565/79; 1Ob663/80; 6Ob684/81; 3Ob527/82; 1Ob592/83 (1Ob593/83); 7Ob637/83; 1Ob739/83; 7Ob631/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016554 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl4Ob622/75; 6Ob113/75; 2Ob541/76; 5Ob737/78; 5Ob565/79; 1Ob663/80; 6Ob684/81; 3Ob527/82; 1Ob592/83 (1Ob593/83); 7Ob637/83; 1Ob739/83; 7Ob631/83; 3Ob60/89; 3Ob78/90; 8Ob603/91; 4Ob566/91; 1Ob507/92; 10Ob501/96; 10Ob77/97i; 3Ob229/98t; 3Ob133/00f; 3Ob39/01h; 1Ob193/02t; 4Ob180/03d (4Ob181/03a); 8Ob119/03p; 6Ob163/04w; 3Ob74/04k; 3Ob57/05m; 7Ob98/05w; 7Ob84/06p; 6Ob262/07h; 4Ob29/08f; 4Ob240/08k; 6Ob212/08g; 8Ob102/11z; 3Ob138/12h; 7Ob154/12s; 4Ob191/16s; 3Ob85/20a; 3Ob58/22h; 3Ob66/25i NormABGB §94 Abs2 ABGB §879 BIIa4 ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c ZPO §502 Abs1 HIII1 RechtssatzDer Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-21 4 Ob 622/75 Veröff: EFSlg 25102 TE OGH 1975-11-06 6 Ob 113/75 Beisatz: Auch wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde. (T1) TE OGH 1977-01-27 2 Ob 541/76 Beis wie T1 TE OGH 1979-02-06 5 Ob 737/78 Beisatz: Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T2) Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705 TE OGH 1979-05-22 5 Ob 565/79 Veröff: EFSlg 34072 = EFSlg 33705 TE OGH 1980-09-10 1 Ob 663/80 Veröff: EFSlg 35241 TE OGH 1982-02-24 6 Ob 684/81 nur: Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde. (T3) TE OGH 1994-10-27 3 Ob 527/82 Auch TE OGH 1983-04-13 1 Ob 592/83 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1984,17 TE OGH 1983-06-23 7 Ob 637/83 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1983-11-09 1 Ob 739/83 Beis wie T1 TE OGH 1983-11-29 7 Ob 631/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1989-06-28 3 Ob 60/89 nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben. (T4) TE OGH 1990-07-11 3 Ob 78/90 nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. (T5) TE OGH 1991-09-12 8 Ob 603/91 auch; nur T5 TE OGH 1991-12-03 4 Ob 566/91 Auch; nur T5; Veröff: ÖA 1992,157 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 507/92 auch TE OGH 1996-01-23 10 Ob 501/96 Beis wie T2 TE OGH 1997-03-07 10 Ob 77/97i Beis wie T1; Beisatz: Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners trotz Ausschluss der Umstandsklausel. (T6) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 229/98t Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T7); Beisatz: Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (T8); Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig. (T9)Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraphen 66, oder 68 EheG gehabt) hätte. (T7); Beisatz: Dass Ursache für die Erkrankung der Klägerin der "Psychoterror" des Beklagten während der (letzten Jahre der) Ehe war, ist zur Erreichung der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (T8); Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte, macht Beharren auf Verzicht sittenwidrig. (T9) TE OGH 2001-02-26 3 Ob 133/00f Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob danach Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10) TE OGH 2001-08-29 3 Ob 39/01h Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 193/02t Vgl auch; nur T3; Beis wie T10 TE OGH 2003-10-21 4 Ob 180/03d nur: Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein. (T11); nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-18 8 Ob 119/03p Vgl; Beisatz: Unanwendbar, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht relevant verschlechtert und jene des Beklagten nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert haben. (T12) Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf die Umstandsklausel sondern Unterhaltsverzicht. (T13) TE OGH 2004-10-21 6 Ob 163/04w Auch TE OGH 2004-11-24 3 Ob 74/04k Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 57/05m Vgl auch; nur T5; Beis wie T10 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 98/05w Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T10 TE OGH 2006-05-31 7 Ob 84/06p Auch TE OGH 2007-12-12 6 Ob 262/07h Beis wie T1 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 29/08f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 240/08k Vgl; Beis wie T4; Beisatz: ... weil davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsordnung dem Unterhaltspflichtigen dieselben Einschränkungen zumutet, die sie von einem Pensionsberechtigten verlangt. (T15); Beis wie T14 TE OGH 2009-10-16 6 Ob 212/08g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T14; Beisatz: Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (oder überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen. (T16) TE OGH 2011-10-24 8 Ob 102/11z Auch; nur T5 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 138/12h Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 154/12s Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T17) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 191/16s Auch; nur T5 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 85/20a Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T14 TE OGH 2022-06-22 3 Ob 58/22h Vgl; Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvereinbarung. (T18) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i Beisatz wie T2 Beisatz: Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein krasses Missverhältnis. (T19) Beisatz: hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Prüfung des erhobenen Einwands der Existenzgefährdung. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016554

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.