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{'item': ['5Ob176/75', '6Ob698/83', '7Ob654/85', '7Ob678/86', '1Ob710/88 (1Ob711/88)', '6Ob558/94', '1Ob46/95', '1Ob375/97x', '4Ob206/98t', '1Ob270/98

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044354 Entscheidungsdatum21.10.1975 Geschäftszahl5Ob176/75; 6Ob698/83; 7Ob654/85; 7Ob678/86; 1Ob710/88 (1Ob711/88); 6Ob558/94; 1Ob46/95; 1Ob375/97x; 4Ob206/98t; 1Ob270/98g; 7Ob104/01x; 5Ob131/01b; 10Ob127/00z; 6Ob165/02m; 6Ob15/03d; 5Ob140/73; 6Ob76/03z; 5Ob7/04x; 4Ob51/11w; 2Ob197/14f; 6Ob70/15k; 9ObA57/18z; 8Ob95/19g NormZPO §530 A; ZPO §530 H RechtssatzDie Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-21 5 Ob 176/75 Veröff: JBl 1976,439 TE OGH 1984-10-24 6 Ob 698/83 TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 TE OGH 1986-11-06 7 Ob 678/86 Veröff: SZ 59/194 = JBl 1987,55 = RZ 1987/42 S 172 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 710/88 TE OGH 1994-09-22 6 Ob 558/94 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 46/95 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 375/97x TE OGH 1998-08-12 4 Ob 206/98t TE OGH 1998-12-15 1 Ob 270/98g Auch TE OGH 2001-07-31 7 Ob 104/01x TE OGH 2001-08-21 5 Ob 131/01b TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z TE OGH 2002-07-11 6 Ob 165/02m TE OGH 2003-02-20 6 Ob 15/03d TE OGH 2003-03-25 5 Ob 140/73 Beisatz: Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine Rechtsverfolgung nicht möglich wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden. (T1) Beisatz: Zu einer "Konservierung" von Beweismitteln in der Erwartung, sie würden sich in der Folge schon noch verdichten, darf die Wiederaufnahme nicht missbraucht werden. (T2) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 76/03z Veröff: SZ 2003/58 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 7/04x Auch TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w TE OGH 2014-11-27 2 Ob 197/14f TE OGH 2015-04-27 6 Ob 70/15k Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T3)Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T3) TE OGH 2018-07-24 9 ObA 57/18z TE OGH 2019-10-25 8 Ob 95/19g Beisatz: Hier: Wiederaufnahme zur Einvernehmung von Zeugen als (neues) Beweismittel. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044354

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.