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Europaius

11Os62/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.1975 Geschäftszahl11Os62/75 NormFinStrG §35 Abs3;

ZollG §93 Abs10;

RechtssatzZur Verwirklichung des Rechtsbegriffes der "Überlassung" der im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich eingebrachten Fahrzeuge im Sinne des § 93 Abs 10 ZollG (und damit zur bedingungswidrigen Verwendung derselben gemäß dem § 35 Abs 3 FinStrG) bedarf es nicht des Verkaufes an eine nicht begünstigte Person. Zwar ist zur "Überlassung" im Sinne des § 93 Abs 10 ZollG die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird (vgl Manhart-Fusch, Das österreichische Zollrecht Wien 1975, FN 31 zu § 93 ZollG, S 410 f wobei die Rechtsform, in der sich die Übertragung vollzieht, ohne Bedeutung ist (VwGH 04.07.1962, Zl 2050/59).

Diesem Erfordernis wird aber durch die Verpfändung der Fahrzeuge - verbunden mit einer Verkaufsermächtigung - nicht genüge getan, da durch die Verpfändung und die Ermächtigung, die Fahrzeuge zu verkaufen, der Pfandnehmer keine freie Verfügungsgewalt, insbesondere auch nicht das Gebrauchsrecht an den Pfandsachen erlangt. (§ 459 ABGB)Zur Verwirklichung des Rechtsbegriffes der "Überlassung" der im formlosen Vormerkverfahren nach Österreich eingebrachten Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG (und damit zur bedingungswidrigen Verwendung derselben gemäß dem Paragraph 35, Absatz 3, FinStrG) bedarf es nicht des Verkaufes an eine nicht begünstigte Person. Zwar ist zur "Überlassung" im Sinne des Paragraph 93, Absatz 10, ZollG die Übertragung des Eigentums und des Sachbesitzes nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn die nicht begünstigte Person Sachinhaber und Gebrauchsberechtigter wird vergleiche Manhart-Fusch, Das österreichische Zollrecht Wien 1975, FN 31 zu Paragraph 93, ZollG, S 410 f wobei die Rechtsform, in der sich die Übertragung vollzieht, ohne Bedeutung ist (VwGH 04.07.1962, Zl 2050/59).

Diesem Erfordernis wird aber durch die Verpfändung der Fahrzeuge - verbunden mit einer Verkaufsermächtigung - nicht genüge getan, da durch die Verpfändung und die Ermächtigung, die Fahrzeuge zu verkaufen, der Pfandnehmer keine freie Verfügungsgewalt, insbesondere auch nicht das Gebrauchsrecht an den Pfandsachen erlangt. (Paragraph 459, ABGB) EntscheidungstexteTE OGH 1975/10/24 11 Os 62/75 RechtssatznummerRS0083976

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.