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Europaius

3Ob151/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1975 Geschäftszahl3Ob151/75 NormZPO §190 A;

ZPO §191;

ZPO §485;

RechtssatzDie Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die ZPO kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 ZPO beantragt wurde (§ 485 ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der §§ 61, 152, 162, 190 f, 544 und 545 ZPO.Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die ZPO kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 423, ZPO beantragt wurde (Paragraph 485, ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der Paragraphen 61, 152, 162, 190, f, 544 und 545 ZPO.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/10/28 3 Ob 151/75 Veröff: EvBl 1976/112 S 213 RechtssatznummerRS0036886

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.