5Ob108/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.10.1975 Geschäftszahl5Ob108/75; 1Ob40/80; 2Ob632/87; 7Ob14/99f NormABGB §527;
ABGB §1449;
GBG §9;
RechtssatzGem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449 ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 611 ).Gem Paragraph 527, ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des Paragraph 1449, ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vergleiche Klang in Klang 2. Auflage römisch zwei, 611 ).
EntscheidungstexteTE OGH 1975/10/28 5 Ob 108/75 NZ 1977,44 TE OGH 1981/03/18 1 Ob 40/80 nur: Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde. (T1) nur: Gem Paragraph 527, ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde. (T1) TE OGH 1988/03/15 2 Ob 632/87 Vgl auch; Beisatz: Begründung einer auflösend bedingten oder zeitlich befristeten Dienstbarkeit ist grundsätzlich zulässig. (T2) TE OGH 2000/03/29 7 Ob 14/99f Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0012167