RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032502 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob108/75; 1Ob556/78; 4Ob559/81; 7Ob655/82; 4Ob22/83; 4Ob572/88; 8Ob553/89; 7Ob19/89; 1Ob1644/93; 2Ob581/94; 1Ob2342/96k; 7Ob265/00x; 7Ob214/03a; 4Ob8/04m; 7Ob62/04z; 8Ob31/05z; 6Ob31/06m; 9ObA54/06s; 5Ob7/08b; 5Ob70/10w; 1Ob254/12b; 5Ob9/13d; 5Ob235/13i; 2Ob210/13s; 4Ob102/15a; 8Ob95/17d; 5Ob221/17m; 5Ob73/19z; 4Ob17/20h; 6Ob124/20h; 10Ob3/21w; 10Ob35/20z; 6Ob49/23h; 9Ob26/24z; 5Ob168/24b NormABGB §1376 ABGB §1379 RechtssatzEin Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen.Ein Neuerungsvertrag im Sinne des Paragraph 1376, ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-28 5 Ob 108/75 Veröff: NZ 1977,44 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 556/78 Veröff: RZ 1978/88 S 193 TE OGH 1982-09-21 4 Ob 559/81 Veröff: SZ 55/132 TE OGH 1982-10-14 7 Ob 655/82 Veröff: SZ 55/152 TE OGH 1984-03-13 4 Ob 22/83 Veröff: EvBl 1984/75 S 297 TE OGH 1988-09-27 4 Ob 572/88 Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1) Veröff: ÖBA 1989,537 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 553/89 Auch; Beisatz: Hier: Umwandlung eines partiarischen Darlehens in ein Darlehen mit Zinsenvereinbarung und bestimmter Fälligkeit. (T2) Veröff: WBl 1989,351 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 19/89 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 1644/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Infolge Identität des Mietengegenstandes keine Auswechslung des Hauptgegenstandes. (T3) TE OGH 1994-11-24 2 Ob 581/94 Auch; Veröff: SZ 67/217 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k Auch; Beisatz: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. (T4) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 265/00x Vgl auch TE OGH 2003-12-03 7 Ob 214/03a Auch; Beisatz: Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. (T5)Auch; Beisatz: Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des Paragraph 1379, ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. (T5) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 8/04m Vgl; Beis wie T4 nur: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T6) Beisatz: Hier: Die Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags kommt daher nicht in Betracht, weil die Novation voraussetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T7) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 62/04z Beisatz: Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T8) TE OGH 2005-05-04 8 Ob 31/05z Auch; Beisatz: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann". (T9) Veröff: SZ 2005/66 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 31/06m Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T10) TE OGH 2006-07-12 9 ObA 54/06s Beis wie T8 TE OGH 2008-01-22 5 Ob 7/08b Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des § 1379 ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist. (T11)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des Paragraph 1379, ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist. (T11) TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T12) TE OGH 2013-01-31 1 Ob 254/12b Vgl auch TE OGH 2013-12-17 5 Ob 9/13d Vgl aber; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T13) TE OGH 2014-01-21 5 Ob 235/13i Vgl TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 102/15a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 95/17d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 221/17m Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 73/19z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 17/20h Beis wie T5 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w Beis wie T5 TE OGH 2021-02-26 10 Ob 35/20z Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Allein aus der Formulierung in den Schreiben der Beklagten, es sei aufgrund der Fälligstellung des Kredites „eine neue Regelung zu treffen“, kann der Abschluss eines Neuerungsvertrags nicht abgeleitet werden. Die Formulierung konnte nur dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten im Sinn einer reinen Stundung bereit war. (T14) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 49/23h vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 26/24z TE OGH 2025-09-23 5 Ob 168/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032502
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