OGH Rechtssatz RS0095840 (10Os89/75)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095840 Entscheidungsdatum28.10.1975 Geschäftszahl10Os89/75; 15Os24/22a; 14Os84/22t NormStGB §279 Abs1 RechtssatzEine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des § 279 Abs 1 StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.Eine Unterstützung in erheblicher Weise im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, StGB letzter Fall kann auch dann vorliegen, wenn die im Sinne der bewaffneten Verbindung entfalteten Tätigkeiten sich erst in ihrer Gesamtheit als erhebliche Unterstützung darstellen.
EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-28 10 Os 89/75 Veröff: EvBl 1976/175 S 331 TE OGH 2022-03-25 15 Os 24/22a TE OGH 2022-12-06 14 Os 84/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095840