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{'item': '1Ob217/75; 8Ob565/76; 4Ob334/79; 3Ob85/79; 7Ob653/80; 7Ob683/81; 4Ob605/81 (4Ob606/81); 1Ob781/82; 6Ob618/81; 4Ob567/83; 7Ob641/83; 8Ob637/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039347 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl1Ob217/75; 8Ob565/76; 4Ob334/79; 3Ob85/79; 7Ob653/80; 7Ob683/81; 4Ob605/81 (4Ob606/81); 1Ob781/82; 6Ob618/81; 4Ob567/83; 7Ob641/83; 8Ob637/85; 7Ob654/85; 14ObA15/87 (14ObA16/87); 9ObA14/87; 6Ob592/87; 7Ob564/88; 2Ob570/88; 10ObS252/88; 3Ob523/89; 3Ob520/90 (3Ob521/90); 7Ob634/90; 10ObS279/90; 10ObS183/91 (10ObS184/91); 1Ob533/92; 1Ob561/92; 4Ob1551/93; 1Ob12/93; 4Ob563/94; 9ObA73/95 (9ObA74/95); 1Ob545/95; 1Ob5/94; 8Ob557/93; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 4Ob2215/96f; 4Ob2286/96x; 9Ob17/97h; 6Ob254/98s; 2Ob29/99z; 2Ob7/00v; 5Ob42/00p; 2Ob115/00a; 7Ob112/00x; 3Ob92/00a; 5Ob240/00f; 3Ob8/00y; 2Ob311/01a; 6Ob29/02m; 6Ob5/02g; 1Ob201/02v; 8Ob252/02w; 6Ob157/04p; 10ObS210/03k; 5Ob6/06b; 3Ob53/06z; 4Ob118/07t; 10Ob11/08b; 2Ob71/07s; 2Ob101/08d; 4Ob135/08v; 1Ob245/08y; 5Ob75/09d; 4Ob171/09i; 5Ob270/09f; 5Ob17/10a; 4Ob76/10w; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 8Ob13/10k; 6Ob3/11a; 3Ob196/10k; 1Ob220/10z; 4Ob41/11z; 5Ob7/11g; 4Ob51/11w; 7Ob116/11a; 6Ob96/11b; 8ObA62/11t; 6Ob218/11v; 5Ob213/11a; 2Ob215/10x; 2Ob53/12a; 1Ob173/12s; 8Ob126/12f; 4Ob187/12x; 1Ob113/13v; 9ObA80/13z; 3Ob167/13z; 4Ob52/14x; 5Ob43/14f; 7Ob8/15z; 4Ob221/14z; 7Ob95/15v; 10Ob29/15k; 4Ob86/15y; 3Ob51/16w; 9ObA5/16z; 3Ob173/16m; 3Ob216/16k; 10Ob63/16m; 9Ob65/17z; 4Ob42/18g; 10Ob27/18w; 3Ob138/18t; 3Ob181/18s; 1Ob122/19a; 5Ob135/19t; 9ObA20/21p; 10Ob25/21f; 4Ob215/21b; 6Ob155/21v; 2Ob65/22f; 2Ob90/22g; 2Ob237/22z; 8Ob95/23p; 10Ob30/23v; 1Ob115/23b; 7Ob67/24i; 2Ob100/24f; 4Ob174/24b; 9Ob117/24g; 6Ob44/25a NormZPO §204 ZPO §233 ZPO §411 Aa AußStrG 2005 §43 Abs1 RechtssatzDer gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-29 1 Ob 217/75 Veröff: SZ 48/113 TE OGH 1977-01-19 8 Ob 565/76 Beisatz: Keine Identität einer Beitragsschuld an den Sozialversicherungsträger für den Monat Oktober mit einer solchen für den Monat November. (T1) TE OGH 1979-04-10 4 Ob 334/79 Veröff: ÖBl 1980,24 TE OGH 1980-06-04 3 Ob 85/79 TE OGH 1980-08-28 7 Ob 653/80 TE OGH 1981-09-17 7 Ob 683/81 TE OGH 1982-03-30 4 Ob 605/81 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 781/82 TE OGH 1983-01-13 6 Ob 618/81 Auch; Beisatz: Wenn also in Ansehung eines bücherlichen Rechtes aus einem gegebenen Rechtsgrund nur noch die Einwilligung des Buchberechtigten zu erteilen ist, muss zwischen einer Klage mit dem Begehren auf Unterfertigung einer Urkunde über die Zustimmungserklärung und einer Klage mit dem Begehren auf unmittelbare Abgabe derselben Erklärung Identität des Streitgegenstandes angenommen werden, wobei der Unterschied der Form auch am prozessualen Wesen der den Streitgegenstand bildenden Erklärung nichts ändert. (T2) TE OGH 1983-09-20 4 Ob 567/83 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 641/83 TE OGH 1985-12-11 8 Ob 637/85 Veröff: EvBl 1987/18 S 86 TE OGH 1986-01-16 7 Ob 654/85 Veröff: SZ 59/14 = RdW 1986,145 TE OGH 1987-02-24 14 ObA 15/87 Auch TE OGH 1987-10-21 9 ObA 14/87 Beisatz: Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (§ 48 ASGG). (T3)Beisatz: Keine Identität, wenn die Individualisierungselemente des Anspruches durch neues Vorbringen geändert oder zumindest ergänzt wurden (Paragraph 48, ASGG). (T3) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 592/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte. (T4) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 564/88 Auch TE OGH 1988-09-27 2 Ob 570/88 TE OGH 1988-12-06 10 ObS 252/88 Auch; Beisatz: Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach § 76 Abs 1 GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach § 71 Abs 1 Z 2 GSVG durch den Versicherungsträger. (T5)Auch; Beisatz: Keine Identität hinsichtlich des Anspruchs auf Rückersatz einer zu Unrecht bezogenen Leistung nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG und der Aufrechnung dieser Leistungen nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG durch den Versicherungsträger. (T5) TE OGH 1989-12-20 3 Ob 523/89 Vgl auch TE OGH 1990-04-18 3 Ob 520/90 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 634/90 TE OGH 1990-09-25 10 ObS 279/90 Veröff: SSV - NF 4/116 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 183/91 Beisatz: Werden verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand (SSV - NF 4/116). (T6) Veröff: SSV - NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch - Graetz) TE OGH 1992-03-18 1 Ob 533/92 Vgl auch; Veröff: SZ 65/41= JBl 1992,720 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 561/92 Auch TE OGH 1993-06-29 4 Ob 1551/93 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 12/93 Vgl auch; Beisatz: Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht. (T7) Veröff: ZVR 1994/51 S 164 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 563/94 Beisatz: Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist. (T8) TE OGH 1995-07-12 9 ObA 73/95 Beis wie T8 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 545/95 Auch; Beis wie T7 Veröff: SZ 68/103 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 5/94 Auch TE OGH 1995-12-21 8 Ob 557/93 Auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 68/248 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Auch; Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2215/96f Beisatz: Auch bei identen Unterlassungsbegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird. (T9) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2286/96x Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem Begehren auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung und dem Begehren auf Unterlassung ehrenrühriger und rufschädigender Behauptungen (aufgrund derselben Zeitungsartikel). (T10) TE OGH 1997-05-14 9 Ob 17/97h TE OGH 1998-11-26 6 Ob 254/98s Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB. (T11)Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB. (T11) TE OGH 1999-02-25 2 Ob 29/99z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-01-20 2 Ob 7/00v Vgl auch; Beisatz: Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu dem im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. (T12) Beisatz: Hier: Sicherungsantrag. (T13) TE OGH 2000-02-29 5 Ob 42/00p Auch; Beisatz: Als rechtserzeugender Sachverhalt, über den nur einmal entschieden werden darf, sind jene Tatsachen zu werten, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen materiellrechtlichen Tatbestandes erforderlich sind. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T14) TE OGH 2000-05-17 2 Ob 115/00a TE OGH 2000-06-14 7 Ob 112/00x TE OGH 2000-06-20 3 Ob 92/00a TE OGH 2000-09-26 5 Ob 240/00f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derselbe Streitgegenstand liegt nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ident sind. (T15) Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T16) Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungspflicht und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses wurden (5 Ob 42/00p; SZ 63/43; SZ 68/12; JBl 1998, 126). (T17) Beis wie T4 nur: Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender beziehungsweise anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen beziehungsweise abwehren können. (T18) TE OGH 2001-05-23 3 Ob 8/00y Auch TE OGH 2001-12-06 2 Ob 311/01a Auch TE OGH 2002-03-14 6 Ob 29/02m Auch TE OGH 2002-02-21 6 Ob 5/02g Auch; Beisatz: Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. (T19) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 201/02v Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2003-04-10 8 Ob 252/02w Auch; Beisatz: Es kommt nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet. (T20) Veröff: SZ 2003/37 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 157/04p Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist (so schon 6 Ob 130/01p). (T21) TE OGH 2005-06-13 10 ObS 210/03k Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Das trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. (T22) TE OGH 2006-01-24 5 Ob 6/06b Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 53/06z Auch TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t Beisatz: Keine Streitanhängigkeit bei Räumungsklagen wegen Rückständen aus nicht vollständig identen Mietzinsperioden. (T23) TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b Auch; Beisatz: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind. (T24) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 71/07s Auch; Beisatz: Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen. (T25) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 101/08d Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 135/08v TE OGH 2009-06-30 1 Ob 245/08y Vgl auch; Beisatz: Der idente Streitgegenstand wird nämlich sowohl durch den Entscheidungsantrag, als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt. (T26) Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T27) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 75/09d TE OGH 2009-10-20 4 Ob 171/09i TE OGH 2010-01-19 5 Ob 270/09f TE OGH 2010-02-11 5 Ob 17/10a Vgl auch; Beisatz: Hier: Präklusion von Vorbringen, das die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren, welches einen identen Sachantrag zum Gegenstand hatte, geltend machen hätten können. (T28) Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T29) TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Auch; Beis wie T24 TE OGH 2010-12-15 7 Ob 207/10g TE OGH 2010-12-15 7 Ob 194/10w TE OGH 2010-12-21 8 Ob 13/10k Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 3/11a Auch; Beis wie T24 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 196/10k TE OGH 2011-01-25 1 Ob 220/10z Vgl auch; vgl auch Beis wie T24Vgl auch; vergleiche auch Beis wie T24 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 41/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz. (T30)Vgl auch; Beisatz: Hier: Artikel 8, Vollstreckungsvertrag Österreich ‑ Schweiz. (T30) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 7/11g TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 96/11b Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: International entschiedene Rechtssache. (T31) TE OGH 2011-09-29 8 ObA 62/11t Auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. Bloße Annahmen zur Berechnung des Anspruchs stehen bei unverändertem Sachverhalt der Einmaligkeitswirkung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich auf künftige Entwicklungen beziehen, die von einem rechtskräftigen Feststellungsurteil erfasst sind. (T32) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 218/11v TE OGH 2011-12-13 5 Ob 213/11a Auch; Auch Beis wie T29 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-03-28 2 Ob 53/12a Vgl TE OGH 2012-10-11 1 Ob 173/12s Auch TE OGH 2012-11-27 8 Ob 126/12f Auch; Beis wie T32 nur: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft greift bei identem Begehren ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen. Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche oder ein quantitatives Minus. (T33) Veröff: SZ 2012/129 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 187/12x Vgl auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T34) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 113/13v Auch; Beis wie T32 TE OGH 2013-08-27 9 ObA 80/13z Auch TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsklage - Oppositionsklage. (T35) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x Auch; Veröff: SZ 2014/40 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 43/14f Beis wie T24; Beis wie T25 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Auch; Beis wie T25 TE OGH 2015-04-22 4 Ob 221/14z TE OGH 2015-06-10 7 Ob 95/15v Beisatz: Hier: EV nach § 382e EO. (T36)Beisatz: Hier: EV nach Paragraph 382 e, EO. (T36) TE OGH 2015-05-19 10 Ob 29/15k TE OGH 2015-06-16 4 Ob 86/15y Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Zug‑um‑Zug Einrede. (T37) TE OGH 2016-04-27 3 Ob 51/16w Auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T28 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 5/16z TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Vgl auch TE OGH 2017-03-29 3 Ob 216/16k Auch; Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 § 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T38)Auch; Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver vergleiche Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 411, ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T38) TE OGH 2017-04-25 10 Ob 63/16m Beis wie T25 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 65/17z TE OGH 2018-03-22 4 Ob 42/18g Auch TE OGH 2018-06-26 10 Ob 27/18w Auch; Beis wie T32 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 138/18t Auch TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Auch TE OGH 2019-08-29 1 Ob 122/19a Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 135/19t TE OGH 2021-04-29 9 ObA 20/21p Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T39) TE OGH 2021-11-16 10 Ob 25/21f Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Zur Identität des Streitgegenstands bei Unterhaltsansprüchen. (T40) TE OGH 2021-12-16 4 Ob 215/21b vgl; Beisatz: Hier: Keine Streitanhängigkeit des selbständig eingeklagten Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Kosten des Beklagten mit dem Hauptanspruch des Klägers. (T41) Anm: Veröff: SZ 2021/110Anmerkung, Veröff: SZ 2021/110 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 155/21v TE OGH 2022-06-27 2 Ob 65/22f Beis wie T17 TE OGH 2023-01-17 2 Ob 90/22g Beis wie T4 TE OGH 2023-01-17 2 Ob 237/22z Beisatz: Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren. (T42) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 95/23p Beisatz: Hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T45) TE OGH 2023-10-31 10 Ob 30/23v vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T24 Beisatz: Hier: Privatverbindlichkeiten versus gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten eines GesbR-Gesellschafters. (T46) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 115/23b vgl; Beisatz wie T26 Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T47) Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T48) TE OGH 2024-05-22 7 Ob 67/24i Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach § 165a VersVG zurückgetreten ist. (T49)Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach Paragraph 165 a, VersVG zurückgetreten ist. (T49) TE OGH 2024-06-25 2 Ob 100/24f TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung aus einer Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren. (T50) TE OGH 2024-12-16 9 Ob 117/24g TE OGH 2025-03-26 6 Ob 44/25a Beisatz nur wie T12; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039347

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