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OGH Rechtssatz RS0039998 (1Ob217/75 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039998 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl1Ob217/75; 1Ob227/75 (1Ob228/75); 8Ob565/76; 4Ob25/81; 3Ob510/81; 6Ob602/86; 9Ob339/98p; 8Ob40/08b; 4Ob257/16x; 5Ob29/19d; 9Ob10/25y NormZPO §235 C RechtssatzKlagegrund ist nur jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-29 1 Ob 217/75 Veröff: SZ 48/113 TE OGH 1975-11-05 1 Ob 227/75 Beisatz: Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger sein Tatsachenvorbringen aus dem er Ansprüche ableitet, in seinem Kern ändert. (T1) TE OGH 1977-01-19 8 Ob 565/76 TE OGH 1981-03-17 4 Ob 25/81 Beis wie T1; Beisatz: Ergänzt oder durch andere ersetzt und die neuen rechtserzeugenden Tatsachen zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen. (T2) TE OGH 1981-04-22 3 Ob 510/81 Beisatz: Es würde eine Änderung der Klage bedürfen, falls anstelle einer bestimmten Forderung eine andere durchgesetzt werden soll. (T3) Veröff: EvBl 1987/185 S 686 TE OGH 1986-10-09 6 Ob 602/86 Veröff: SZ 59/164 = JBl 1987,111 = NZ 1988,39 TE OGH 1998-12-23 9 Ob 339/98p Auch TE OGH 2008-09-02 8 Ob 40/08b Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin stützte den eingeklagten Anspruch zunächst auf eine Wechselbürgschaft, im Laufe des Verfahrens jedoch „auf das Grundgeschäft", nämlich eine (bürgerlich-rechtliche) Bürgschaft des Beklagten. Nach Rechtskraft des Beschlusses, mit welchem diese Klagsänderung zugelassen wurde, stützte die Klägerin ihr Begehren wiederum ausdrücklich sowohl auf das Grundgeschäft als auch auf die Wechselbürgschaft, was der Oberste Gerichtshof als neuerliche Änderung des Klagegrundes qualifizierte und aussprach, dass eine derartige „Rückänderung" des Klagebegehrens kein „Widerruf einer Prozesserklärung" ist, sondern eine weitere Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO, die unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin stützte den eingeklagten Anspruch zunächst auf eine Wechselbürgschaft, im Laufe des Verfahrens jedoch „auf das Grundgeschäft", nämlich eine (bürgerlich-rechtliche) Bürgschaft des Beklagten. Nach Rechtskraft des Beschlusses, mit welchem diese Klagsänderung zugelassen wurde, stützte die Klägerin ihr Begehren wiederum ausdrücklich sowohl auf das Grundgeschäft als auch auf die Wechselbürgschaft, was der Oberste Gerichtshof als neuerliche Änderung des Klagegrundes qualifizierte und aussprach, dass eine derartige „Rückänderung" des Klagebegehrens kein „Widerruf einer Prozesserklärung" ist, sondern eine weitere Klagsänderung im Sinn des Paragraph 235, ZPO, die unter den dort normierten Voraussetzungen zulässig ist. (T4) TE OGH 2017-01-24 4 Ob 257/16x Auch TE OGH 2019-04-25 5 Ob 29/19d TE OGH 2025-03-19 9 Ob 10/25y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039998

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.