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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047202 Entscheidungsdatum29.10.1975 Geschäftszahl1Ob217/75; 1Ob781/79; 6Ob675/81; 1Ob636/81; 1Ob538/83; 7Ob616/84; 8Ob529/84; 2Ob503/86; 7Ob503/90; 4Ob528/91

§94

Abs2;

§141

IA;

§936VIIc; ZPO §411 Cc

ABGB §91 C8;

§94

Abs2;

§141

IA;

§936römisch sieben c; ZPO §411 Cc Rechtssatz

Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-29 1 Ob 217/75 Veröff: SZ 48/113 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 781/79 Veröff: ÖA 1981,96 TE OGH 1981-07-29 6 Ob 675/81 Auch; Beisatz: Sollte ein Teil bei der Vereinbarung Teile seines Einkommens oder Vermögens verborgen gehalten haben, müsste er sich nun gefallen lassen, dass nur die von ihm offengelegten oder sonst bekanntgewordenen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse als Ausgangsbasis herangezogen würden. Dazu bedürfte es keiner formellen Anfechtung der Vereinbarung. (T1) TE OGH 1981-08-26 1 Ob 636/81 Auch TE OGH 1983-03-09 1 Ob 538/83 Auch TE OGH 1984-12-13 7 Ob 616/84 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 529/84 Auch; Beisatz: Diese Klage ist keine "gewöhnliche" Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Abs 2 ZPO. (T2)Auch; Beisatz: Diese Klage ist keine "gewöhnliche" Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Absatz 2, ZPO. (T2) TE OGH 1986-02-18 2 Ob 503/86 Auch; Veröff: SZ 59/30 = EvBl 1987/10 S 54 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 503/90 Beisatz: Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 1991-06-18 4 Ob 528/91 Auch; Veröff: ÖA 1992,64 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91 Auch TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92 Auch; Veröff: ÖA 1992,57 TE OGH 1992-11-12 8 Ob 663/92 Vgl auch TE OGH 1994-02-22 6 Ob 653/93 TE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 Vgl; Beisatz: Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung. (T4) TE OGH 1996-12-04 7 Ob 2353/96x Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 218/00s Beisatz: Eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes sind an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten. (T5) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 289/01p Vgl auch TE OGH 2002-04-18 8 Ob 63/02a TE OGH 2003-03-20 6 Ob 159/02d Auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T6) TE OGH 2003-12-18 8 Ob 119/03p Vgl; Beisatz: In Ansehung eines Unterhaltsverzichtes ist die für eine neuerliche Beurteilung notwendige nachträgliche Änderung der Verhältnisse nicht denkbar. (T7); Beisatz: Einer inhaltlichen Prüfung der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichtes steht die Bindungswirkung einer Vorentscheidung - die auch die Abweisung eines Unterhaltsbegehrens für die Zukunft umfasste - entgegen. (T8) TE OGH 2004-11-11 8 Ob 82/04y Auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können. (T9) TE OGH 2006-05-23 4 Ob 51/06p Auch; Beisatz: Hier: Wegfall einer Unterhaltspflicht seitens des Beklagten. (T10) TE OGH 2007-01-31 2 Ob 122/06i Auch TE OGH 2008-05-20 4 Ob 29/08f Beis wie T6; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T11) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 51/11w Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T12)Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T12) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 151/14y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047202

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