RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019152 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl4Ob627/75; 5Ob508/81; 7Ob733/89; 9Ob708/91; 8Ob1629/94; 3Ob1569/95; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 8Ob25/06v; 7Ob218/14f; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x; 6Ob162/24b NormABGB §974 ABGB §981 ABGB §1090 IId3 RechtssatzEine Geringfügigkeit des Entgeltes kann nicht mehr angenommen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle zur Erhaltung des Mietrechtes daran erforderlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauches erbringt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-04 4 Ob 627/75 Veröff: MietSlg 27125 TE OGH 1981-02-24 5 Ob 508/81 Vgl auch; Beisatz: Der Unentgeltlichkeit ist gleichgestellt, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. (T1) Veröff: MietSlg 33144 TE OGH 1990-02-22 7 Ob 733/89 Auch; Beisatz: Die Entrichtung der mit dem Gebrauch ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer) oder bloß der anteiligen Betriebskosten ist noch nicht als entgeltliche Benützung anzusehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mehr als der tatsächliche Aufwand oder andere Betriebskostenanteile übernommen werden. (T2) Veröff: SZ 63/31 TE OGH 1991-07-10 9 Ob 708/91 Beisatz: Da die zur Erhaltung des Mietrechtes erforderliche Zahlung des Mietzinses (einschließlich Betriebskosten) den Hauptmieter auch ohne Gebrauchsüberlassung trifft und ihm durch die Tragung dieses Aufwandes Kosten erspart werden, leistet der Benützer ein über die allein durch den Gebrauch der Sache verursachten Kosten (wie Energiekosten und Telefonkosten) hinausgehendes Entgelt. (T3) TE OGH 1995-03-16 8 Ob 1629/94 Ähnlich; Beisatz: Hier: Es wurden nahezu alle Tätigkeiten eines Hausverwalters und eines Hausbesorgers verrichtet (Schneeräumung, Gehsteigreinigung, Reparaturarbeiten, Behördenwege, Zinsinkasso, Betriebskostenabrechnung, Einholung von Kostenvoranschlägen für notwendige Arbeiten). (T4) TE OGH 1995-08-31 3 Ob 1569/95 Auch TE OGH 1999-11-23 1 Ob 184/99m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Oder wenn bloß ein Anerkennungszins zu entrichten ist. (T5) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 31/00w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-30 8 Ob 25/06v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T6)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981, ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T6) Veröff: SZ 2006/52 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i Beis wie T6 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x vgl; nur T1 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b vgl; nur T6: Hier: Verbandsverfahren zu drei Klauseln, die Kosten mehrerer Versicherungen auf den Mieter überwälzen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019152
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.