RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094263 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl13Os96/75; 9Os132/75; 11Os45/76; 9Os1/76; 12Os173/76; 11Os27/77; 12Os44/77; 9Os5/79; 12Os175/80; 9Os112/80; 10Os145/81; 12Os107/82; 12Os112/83; 12Os32/85; 13Os98/85; 10Os142/85; 12Os28/86; 12Os2/86; 12Os116/86; 12Os102/86; 12Os150/86; 13Os183/86; 11Os88/86; 13Os17/92; 12Os46/93; 12Os165/93; 12Os161/95; 15Os196/96; 13Os78/98; 14Os11/02; 14Os100/03; 13Os85/06h; 15Os54/06i; 14Os53/10s; 11Os68/11a; 12Os26/11g; 11Os128/16g (11Os129/16d); 15Os121/16g; 14Os119/20m; 14Os45/23h; 14Os128/25t NormStGB §146 C1 StGB §147 Abs1 StGB §147 Abs3 StGB §148 RechtssatzDie Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. Dabei sind die Wertverhältnisse objektiv, doch unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-04 13 Os 96/75 TE OGH 1976-04-08 9 Os 132/75 Beisatz: Auf der subjektiven Tatseite ist (insoweit) das Bewußtsein des Täters erforderlich, gerade durch die Erweckung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten (oder des Dritten) und dadurch eine unmittelbare Vermögenseinbuße hervorzurufen; bedingter Vorsatz genügt. (T1) Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632 TE OGH 1976-04-28 11 Os 45/76 Vgl; Beisatz: Kein Schaden des Quartiergebers beim Beherbergungsvertrag im Umfang des in angemessener Frist realisierbaren Wertes ihm beim Verlassen des Quartiers vom Gast übergebener Gegenstände. In diesen Fällen kann der im Verschweigen der Barzahlungsunfähigkeit und Barzahlungsunwilligkeit zum Ausdruck kommende Täuschungsvorsatz allein nicht schon dem Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz gleichgesetzt werden. (T2) Veröff: SSt 47/27 TE OGH 1976-12-22 9 Os 1/76 Beisatz: Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem verrechneten Betrag und dem Marktwert. (T3) TE OGH 1977-02-03 12 Os 173/76 Vgl; Beisatz: Kein Äquivalent bei Lieferung eines aliud, das (hier: mangels Verwertungsmöglichkeit verkehrsunfähigen Weines) in keiner Weise vermögensvermehrend wirkt. (T4) Veröff: SSt 48/5 = EvBl 1977/181 S 400 = RZ 1977/47 S 84 TE OGH 1977-03-07 11 Os 27/77 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1977-06-02 12 Os 44/77 TE OGH 1980-04-22 9 Os 5/79 Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605 TE OGH 1981-04-02 12 Os 175/80 Vgl; Beisatz: Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütesiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weines ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein. (T5) Veröff: SSt 52/20 = EvBl 1981/203 S 579 TE OGH 1981-11-24 9 Os 112/80 Ähnlich; nur: Die Annahme eines Schadens hängt beim Betrug davon ab, ob der Getäuschte (oder ein Dritter) ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt. (T6) Veröff: SSt 52/60 TE OGH 1982-08-03 10 Os 145/81 Vgl auch; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise die auch auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht nimmt und auf jenen Wert abstellt, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens zukommt (hier: zu einer streitverfangenen Sache). (T7) TE OGH 1982-12-02 12 Os 107/82 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1983-09-08 12 Os 112/83 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1985-04-18 12 Os 32/85 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1985-09-05 13 Os 98/85 Vgl auch; nur T6; Veröff: SSt 56/61 TE OGH 1985-12-17 10 Os 142/85 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1986-04-24 12 Os 28/86 Vgl; Veröff: EvBl 1987/22 S 92 = JBl 1987,259 TE OGH 1986-07-03 12 Os 2/86 Beisatz: Sofern der (hier vom Verkaufsvermittler über den vom Verkäufer geforderten Preis) Getäuschte von sich aus am Erwerb der erlangten Sache interessiert war. (T8) TE OGH 1986-09-18 12 Os 116/86 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Berücksichtigung unmittelbarer Schadenskompensation. (T9) TE OGH 1986-09-25 12 Os 102/86 Vgl auch; nur T6; Beis wie T4 TE OGH 1986-11-27 12 Os 150/86 Vgl auch; Beisatz: Besicherung durch Hypothek. (T10) Veröff: SSt 57/90 TE OGH 1987-02-19 13 Os 183/86 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Geschädigt ist nur, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein Äquivalent erhält. (T11) Veröff: EvBl 1987/183 S 659 = JBl 1987,395 = RZ 1987/31 S 120 = ern 1987,427 TE OGH 1987-03-31 11 Os 88/86 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1992-05-20 13 Os 17/92 TE OGH 1993-06-24 12 Os 46/93 Vgl auch; Beisatz: Auszugehen ist vom angemessenen (objektiven) Wert und nicht von den erhöhten Erwartungen eines Geschäftspartners. (T12) TE OGH 1994-04-07 12 Os 165/93 nur T6 TE OGH 1995-12-14 12 Os 161/95 Vgl auch TE OGH 1997-01-16 15 Os 196/96 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1998-07-01 13 Os 78/98 Auch; Beisatz: Erhält der Getäuschte ein vermögenswertes Äquivalent, fehlt es an dem für die Annahme eines Betruges erforderlichen Vermögensschaden. (T13) TE OGH 2002-05-28 14 Os 11/02 Auch; nur T6 TE OGH 2004-02-17 14 Os 100/03 Auch; Beis wie T11 TE OGH 2006-10-11 13 Os 85/06h Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. Wird im Einzelfall nicht mehr bezahlt, als dem Wert der solcherart berechneten Gegenleistung entspricht, ist insoweit ein Freispruch zu fällen. (T14) TE OGH 2007-08-08 15 Os 54/06i Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen konkreten Umständen eine Befriedigung der Inhaber der Gegenstände, bezüglich welcher ein Retentionsrecht besteht, innerhalb angemessener Frist möglich gewesen wäre und insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten sein sollte. (T15) TE OGH 2010-05-18 14 Os 53/10s Vgl TE OGH 2011-08-25 11 Os 68/11a Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt (objektiv‑individueller Maßstab). (T16); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T17) TE OGH 2011-09-20 12 Os 26/11g Auch TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch TE OGH 2017-02-15 15 Os 121/16g Auch TE OGH 2021-04-27 14 Os 119/20m Vgl; Beis wie T17; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T18) Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T19) TE OGH 2023-09-06 14 Os 45/23h vgl TE OGH 2026-02-17 14 Os 128/25t vgl; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094263
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.