RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033543 Entscheidungsdatum04.11.1975 Geschäftszahl13Os120/75 (13Os121/75); 13Os165/07z; 13Os76/08p; 14Os152/11a NormABGB §1416; FinStrG §29 Abs2; StGB §167 Abs2 Z2 RechtssatzBei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß § 1416 ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht).Bei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß Paragraph 1416, ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht). EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-04 13 Os 120/75 Veröff: SSt 46/60 TE OGH 2008-03-12 13 Os 165/07z Vgl aber; Beisatz: Bestehen neben der Ersatzpflicht aus einer Straftat noch andere Schulden und befriedigt der Täter nicht alle Forderungen, ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB zudem eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 28 und 97). (T1)Vgl aber; Beisatz: Bestehen neben der Ersatzpflicht aus einer Straftat noch andere Schulden und befriedigt der Täter nicht alle Forderungen, ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach Paragraph 167, StGB zudem eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 Paragraph 167, [2006] Rz 28 und 97). (T1) TE OGH 2008-10-01 13 Os 76/08p Vgl aber; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des § 167 StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T2)Vgl aber; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des Paragraph 167, StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach Paragraph 167, StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 Paragraph 167, Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T2) TE OGH 2012-01-24 14 Os 152/11a Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Bestehens mehrerer (deliktisch begründeter) Schulden des Täters gegenüber denselben Geschädigten erfordert (vollständige) Schadensgutmachung iSd § 167 Abs 2 StGB eine Widmung (unter Bezeichnung der dem Ersatz zugrunde liegenden Tat), weil eine Buchung zugunsten bloß eines der beiden Opfer ohne ausdrückliche Zuordnung eine ganz bestimmte Tat nicht klar ersichtlich betrifft. (T3)Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Bestehens mehrerer (deliktisch begründeter) Schulden des Täters gegenüber denselben Geschädigten erfordert (vollständige) Schadensgutmachung iSd Paragraph 167, Absatz 2, StGB eine Widmung (unter Bezeichnung der dem Ersatz zugrunde liegenden Tat), weil eine Buchung zugunsten bloß eines der beiden Opfer ohne ausdrückliche Zuordnung eine ganz bestimmte Tat nicht klar ersichtlich betrifft. (T3)
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