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{'item': ['1Ob289/75', '1Ob48/81', '1Ob16/87', '1Ob22/88', '1Ob21/93 (1Ob22/93)', '1Ob278/00i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.11.1975 Geschäftszahl1Ob289/75; 1Ob48/81; 1Ob16/87; 1Ob22/88; 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob278/00i NormWRG §26; Rechtssatz§ 26 Abs 2 WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Anspruchsberechtigt ist nur der Fischereiberechtigte, nicht aber dessen Pächter.Paragraph 26, Absatz 2, WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Anspruchsberechtigt ist nur der Fischereiberechtigte, nicht aber dessen Pächter. EntscheidungstexteTE OGH 1975/11/05 1 Ob 289/75 Veröff: SZ 48/117 TE OGH 1982/01/27 1 Ob 48/81 Auch; nur: § 26 Abs 2 WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch. (T1) Auch; nur: Paragraph 26, Absatz 2, WRG anerkennt für die Fälle, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes von der Wasserrechtsbehörde eine Schädigung von Fischereirechten nicht oder nur in einem geringeren Umfange angenommen wurde, einen vor den Gerichten zu verfolgenden Schadenersatzanspruch. (T1) TE OGH 1987/07/15 1 Ob 16/87 nur T1 TE OGH 1988/08/31 1 Ob 22/88 TE OGH 1993/12/21 1 Ob 21/93 Auch; nur T1; nur: Ohne Verschulden und damit praktisch eine nachträgliche Festsetzung bzw Erhöhung des von der Wasserrechtsbehörde zunächst zu Unrecht abgelehnten oder zu gering bemessenen Entschädigungsbetrages durch die Gerichte. Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit durch die Wasserrechtsbehörde nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch. (T2) Veröff: SZ 66/177 TE OGH 2001/02/27 1 Ob 278/00i Vgl aber; Beisatz: Um den verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG zu rechtfertigen, müssen kumulativ mehrere Voraussetzungen gegeben sein. So muss vorerst der Eintritt des Schadens, etwa beim Fischereiberechtigten, durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage (hier: zwei Kraftwerke) eingetreten sein. Die Haftung besteht auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht zur Erhaltung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 50 WRG. Der Schaden muss weiters an einem der in § 26 Abs 2 WRG genannten Schutzgüter eingetreten sein, wozu auch ausdrücklich das Fischereirecht zählt. (T3) Beisatz: Auch der Pächter (!) des Fischereiberechtigten als bloßer Fischereiausübungsberechtigter kann Ansprüche erfolgreich nach § 26 Abs 2 WRG geltend machen. (T4) Vgl aber; Beisatz: Um den verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG zu rechtfertigen, müssen kumulativ mehrere Voraussetzungen gegeben sein. So muss vorerst der Eintritt des Schadens, etwa beim Fischereiberechtigten, durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb der Wasserbenutzungsanlage (hier: zwei Kraftwerke) eingetreten sein. Die Haftung besteht auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht zur Erhaltung einer Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 50, WRG. Der Schaden muss weiters an einem der in Paragraph 26, Absatz 2, WRG genannten Schutzgüter eingetreten sein, wozu auch ausdrücklich das Fischereirecht zählt. (T3) Beisatz: Auch der Pächter (!) des Fischereiberechtigten als bloßer Fischereiausübungsberechtigter kann Ansprüche erfolgreich nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG geltend machen. (T4) RechtssatznummerRS0082337

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.