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{'item': ['1Ob289/75', '1Ob2/77', '1Ob33/78', '1Ob31/79', '1Ob10/80', '1Ob48/81', '1Ob21/93 (1Ob22/93)', '1Ob31/93', '1Ob3/99v', '1Ob278/00i', '1Ob203

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082436 Entscheidungsdatum05.11.1975 Geschäftszahl1Ob289/75; 1Ob2/77; 1Ob33/78; 1Ob31/79; 1Ob10/80; 1Ob48/81; 1Ob21/93 (1Ob22/93); 1Ob31/93; 1Ob3/99v; 1Ob278/00i; 1Ob203/02p; 1Ob243/04y; 1Ob128/19h NormWRG §26 Abs2; WRG §117 RechtssatzDie Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). Derjenige, der mit dem Nichteintritt des Schadens gerechnet haben muß, ist die Wasserrechtsbehörde (SZ 31/97; SZ 29/61). EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-05 1 Ob 289/75 Veröff: SZ 48/117 TE OGH 1977-05-04 1 Ob 2/77 Beisatz: Diese für das Verfahren bei Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen nach § 38, bei Entwässerungsanlagen nach § 40 und schließlich auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach § 41 WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T1) Veröff: SZ 50/65Beisatz: Diese für das Verfahren bei Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes aufgestellten Grundsätze haben auch bei der Bewilligung besonderer baulicher Herstellungen nach Paragraph 38,, bei Entwässerungsanlagen nach Paragraph 40 und schließlich auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach Paragraph 41, WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T1) Veröff: SZ 50/65 TE OGH 1978-11-22 1 Ob 33/78 nur: Die Tatsache, daß mit dem Eintritt des Schadens seinerzeit nicht gerechnet wurde, ist Tatbestandsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch (SZ 29/61). (T2) Beisatz: Der Kläger muß die Tatbestandsvoraussetzungen für seinen Schadenersatzanspruch behaupten und beweisen. (T3) Veröff: SZ 51/164 = EvBl 1979/86 S 271 = JBl 1979,655 TE OGH 1980-01-30 1 Ob 31/79 nur T2; Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß mit Schäden gerechnet wurde, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke zu beantworten. (T4) Veröff: SZ 53/11 TE OGH 1980-05-14 1 Ob 10/80 Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Stellt sich diese Behauptung im Verfahren als unrichtig oder unbeweisbar heraus, ist die Klage abzuweisen und nicht zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 53/76 TE OGH 1982-01-27 1 Ob 48/81 Vgl; Beis wie T1 nur: Diese für Wasserbenutzungsrechte aufgestellten Grundsätze haben auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach § 41 WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T6) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Fischereiberechtigten. (T7)Vgl; Beis wie T1 nur: Diese für Wasserbenutzungsrechte aufgestellten Grundsätze haben auch bei Schutzbauten und Regulierungsbauten nach Paragraph 41, WRG 1959 sinngemäß Anwendung zu finden. (T6) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Fischereiberechtigten. (T7) TE OGH 1993-12-21 1 Ob 21/93 Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/177 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 31/93 nur T2; Veröff: SZ 67/25 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 3/99v Auch; Beisatz: Entscheidungsvorbehalt im Sinne des § 26 Abs 6 in Verbindung mit § 117 Abs 1 WRG. (T8)Auch; Beisatz: Entscheidungsvorbehalt im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz eins, WRG. (T8) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 278/00i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Wasserrechtsbehörde mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten. (T9) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 203/02p Auch; Beis wie T9; Beis wie T4; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass eingetretene Schäden auf spätere Veränderungen zurückzuführen sind und die Behörde bei deren Bewilligung mit solchen Schäden rechnete, trifft den Wasserberechtigten. (T10) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 243/04y Auch; Beisatz: Über vorausschaubare vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage entstehen, entscheiden somit die Wasserrechtsbehörden, über nicht vorausgesehene Nachteile dieser Art dagegen die Gerichte. (T11) TE OGH 2019-12-16 1 Ob 128/19h Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082436

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.