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{'item': ['1Ob290/75', '4Ob83/77', '5Ob549/84', '6Ob108/06k', '7Ob220/08s', '10Ob21/12d', '1Ob164/12t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007636 Entscheidungsdatum05.11.1975 Geschäftszahl1Ob290/75; 4Ob83/77; 5Ob549/84; 6Ob108/06k; 7Ob220/08s; 10Ob21/12d; 1Ob164/12t NormAußStrG §73; KO §46; AußStrG 2005 §154 Abs2 RechtssatzAls Masseforderungen kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht.Als Masseforderungen kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-05 1 Ob 290/75 SZ 48/118 TE OGH 1977-06-07 4 Ob 83/77 Vgl auch; Veröff: SZ 50/82 = EvBl 1978/31 S 102 = Arb 9593 TE OGH 1984-05-22 5 Ob 549/84 Auch; Beisatz: Die Begräbniskostenforderung kommt erst nach Berichtigung der Masseforderungen (zudenen neben den Ediktskosten die Gebühren der Sachverständigen und des Gerichtskommissärs sowie die Belohnung des Verlassenschaftskurators, aber auch die nach dem Tod des Erblassers entstehenden Mietzinsschulden) zum Zug. (T1) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 108/06k Auch; Gegenteilig zu Beis T1; Beisatz: Dass Mietzinsforderungen den Bestattungskosten im Rang vorgehen, ist durch die Neufassung des § 47 KO durch Art I Z 7 IRÄG 1997 überholt. (T2); Veröff: SZ 2006/80Auch; Gegenteilig zu Beis T1; Beisatz: Dass Mietzinsforderungen den Bestattungskosten im Rang vorgehen, ist durch die Neufassung des Paragraph 47, KO durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, IRÄG 1997 überholt. (T2); Veröff: SZ 2006/80 TE OGH 2009-03-18 7 Ob 220/08s Beisatz: Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen (vgl §§ 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (§ 50 KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (vgl 6 Ob 574/90). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Abs 1 Z 1 KO) treten die des Abhandlungsverfahrens. (T3)Beisatz: Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen vergleiche Paragraphen 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (Paragraph 50, KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug vergleiche 6 Ob 574/90). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO) treten die des Abhandlungsverfahrens. (T3) TE OGH 2012-10-02 10 Ob 21/12d Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/98 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 164/12t Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007636

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.