OGH Rechtssatz RS0012236 (1Ob145/75 (1Ob230/75 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012236 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl1Ob145/75 (1Ob230/75; 1Ob231/75); 7Ob519/89; 10Ob66/99z; 9Ob88/04p; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y NormABGB §535 ABGB §553 ABGB §658 ABGB §662 RechtssatzNur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( Paragraphen 658, 662, ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-10 1 Ob 145/75 NZ 1977,121 TE OGH 1989-02-23 7 Ob 519/89 Ähnlich; nur: Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen. (T1) Beisatz hier: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" und des Begünstigen als "Erben" nicht von ausschlaggebender Bedeutung, mögen derartige Wendungen auch Indizien für die Einsetzung eines Erben sein. (T2) TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" kann ein Indiz für die Einsetzung eines Erben sein. (T3); Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2005-08-03 9 Ob 88/04p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-09-10 2 Ob 133/24h vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 69/25y Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012236