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{'item': '1Ob209/75; 7Ob693/76; 6Ob637/77; 1Ob602/77; 5Ob664/77; 6Ob541/78; 7Ob680/78; 7Ob654/79; 3Ob525/83; 1Ob506/85; 1Ob577/91; 7Ob2356/96p; 8Ob229

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020092 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl1Ob209/75; 7Ob693/76; 6Ob637/77; 1Ob602/77; 5Ob664/77; 6Ob541/78; 7Ob680/78; 7Ob654/79; 3Ob525/83; 1Ob506/85

§ 1052ABGB in der Regel nicht anwendbar.

Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller.Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet,

Paragraph 1052, ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-10 1 Ob 209/75 TE OGH 1976-12-16 7 Ob 693/76 nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet,

§ 1052ABGB in der Regel nicht anwendbar.

(T1)nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet,

Paragraph 1052, ABGB in der Regel nicht anwendbar. (T1) TE OGH 1977-05-26 6 Ob 637/77 Auch TE OGH 1977-06-22 1 Ob 602/77 nur T1 TE OGH 1977-10-18 5 Ob 664/77 nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T2) TE OGH 1978-03-02 6 Ob 541/78 nur T2 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 680/78 nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. (T3) TE OGH 1980-01-17 7 Ob 654/79 Auch; nur T1 TE OGH 1983-06-08 3 Ob 525/83 Auch; nur T1 TE OGH 1985-02-27 1 Ob 506/85 Auch; nur T1 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 577/91 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2356/96p nur T2; nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. (T4) TE OGH 1997-07-10 8 Ob 229/97b nur T1; Beisatz: Gleichwohl kann der Unternehmer gemäß § 1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet

. Die Unsicherheitseinrede

nach überwiegender Meinung Ausdruck der clausula rebus sic stantibus. (T5)nur T1; Beisatz: Gleichwohl kann der Unternehmer gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet

. Die Unsicherheitseinrede

nach überwiegender Meinung Ausdruck der clausula rebus sic stantibus. (T5) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 47/02x Auch; nur T3; Beisatz: Fälligkeit des Werklohns

erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat. (T6) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 147/04t Vgl; nur: Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T7) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 11/08h nur T1; nur T3 TE OGH 2009-11-10 5 Ob 43/09y Vgl; nur ähnlich T7 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 163/11s Vgl auch; nur ähnlich T4 TE OGH 2012-05-30 8 Ob 54/12t Vgl auch TE OGH 2014-03-19 7 Ob 22/14g nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet,

§ 1052ABGB in der Regel nicht anwendbar.

Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen. (T8)nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet,

Paragraph 1052, ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung

der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen. (T8) TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k Auch; nur T7 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 89/18h Auch; nur T8 TE OGH 2024-01-11 8 Ob 124/23b vgl; Beisatz: Wird die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so verpflichtet sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller grundsätzlich selbst im Fall einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB verwehrt

. (T9)vgl; Beisatz: Wird die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so verpflichtet sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller grundsätzlich selbst im Fall einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach Paragraph 1052, ABGB verwehrt

. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.