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IIIABGB §1052 B1;
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Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechtes artet zur Schikane aus. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-10 1 Ob 209/75 TE OGH 1976-04-27 4 Ob 504/76 TE OGH 1976-11-10 8 Ob 552/76 TE OGH 1977-05-26 6 Ob 637/77 TE OGH 1977-06-22 1 Ob 602/77 TE OGH 1977-07-06 1 Ob 599/77 TE OGH 1977-12-21 6 Ob 697/77 TE OGH 1978-05-22 1 Ob 597/78 nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten. (T1) TE OGH 1979-06-12 2 Ob 519/79 TE OGH 1980-01-17 7 Ob 654/79 Veröff: SZ 53/7 TE OGH 1980-04-15 4 Ob 506/80 nur T1 TE OGH 1980-04-23 3 Ob 540/79 Beisatz: Kauf (T2) Veröff: SZ 53/63 TE OGH 1980-06-17 4 Ob 581/80 Beisatz: Verbliebene unwesentliche Delle am Kotflügel - Schikaneeinwendung gerechtfertigt. (T3) TE OGH 1982-03-24 3 Ob 667/81 TE OGH 1982-04-15 8 Ob 501/82 Veröff: RZ 1983/41 S 187 TE OGH 1982-12-01 3 Ob 645/82 nur T1 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 617/83 Veröff: RdW 1984,41 TE OGH 1986-06-17 2 Ob 656/84 TE OGH 1988-09-27 4 Ob 1522/88 Vgl auch TE OGH 1988-10-25 4 Ob 592/88 Beisatz: Darauf, ob der Werkunternehmer nur eine oder mehrere Rechnungen legt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist nur, ob der Werklohn für eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung verlangt wird. (T4) TE OGH 1989-09-12 2 Ob 528/89 Beis wie T4 TE OGH 1990-05-16 3 Ob 1512/90 Auch TE OGH 1990-04-25 2 Ob 530/90 Veröff: ecolex 1990,677 TE OGH 1992-11-10 4 Ob 548/92 Aber; Beisatz: Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten. (T5) TE OGH 1998-04-28 10 Ob 77/98s Auch TE OGH 1998-11-24 10 Ob 384/98p Auch TE OGH 1999-07-14 3 Ob 291/97h Vgl auch TE OGH 1999-11-18 2 Ob 320/99v Vgl auch TE OGH 2002-12-17 5 Ob 200/02a Vgl; Beisatz: Nur auf den restlichen Werklohn kommt es für Frage des Zurückbehaltungsrechts an. (T6) TE OGH 2005-06-28 10 Ob 45/05y Auch TE OGH 2005-06-30 3 Ob 150/04m Auch; Beisatz: Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt oder sie geradezu vereitelt hat, weiters bei ganz unbedeutenden Mängeln, vor allem, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartete. Verstanden wird darunter ein krasses Missverhältnis zwischen dem (Rest)Werklohn und dem Aufwand zur Mängelbehebung. (T7) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 80/05s Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T8) TE OGH 2006-04-06 2 Ob 256/05v TE OGH 2006-03-21 5 Ob 57/06b Beis wie T8 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 11/08h nur: Der Besteller kann der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten. (T9) TE OGH 2007-07-11 3 Ob 142/08s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T10) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 262/07x Vgl auch; Beis wie T8 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T11) Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T12) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 108/11k Vgl auch TE OGH 2012-06-22 6 Ob 77/12k Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2,7 % des Restwerklohns ‑ kein Leistungsverweigerungsrecht. (T13) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 92/15w Vgl; Beisatz: Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen. (T14) TE OGH 2021-01-20 3 Ob 176/20h Beis wie T10 TE OGH 2020-11-30 5 Ob 191/20d Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T15) TE OGH 2022-01-27 2 Ob 34/21w Beis wie T6; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T16) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 6/22h Vgl; Beisatz: Hier: Im Regelfall begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob im Einzelfall bestimmte, näher festgestellte Mängel den Werkbesteller berechtigen, einen offenen Teil des Werklohns bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020161
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.