← Österreich

{'item': '7Ob173/75; 7Ob73/77; 7Ob9/78; 7Ob33/81; 7Ob43/85; 7Ob15/90; 7Ob207/00t; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 7Ob93/13x; 7Ob139/13m; 7Ob176/17h; 7Ob144/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080324 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob173/75; 7Ob73/77; 7Ob9/78; 7Ob33/81; 7Ob43/85; 7Ob15/90; 7Ob207/00t; 7Ob206/02y; 7Ob268/03t; 7Ob93/13x; 7Ob139/13m; 7Ob176/17h; 7Ob144/17b; 7Ob124/17m; 7Ob124/20s; 7Ob219/24t; 7Ob97/25b; 7Ob110/25i NormVersVG §11 VersVG §12 Abs1 RechtssatzDer Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab.Der Beginn der in Paragraph 12, Absatz eins, VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in Paragraph 11, VersVG geregelten Fälligkeit ab. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-13 7 Ob 173/75 Veröff: SZ 48/121 = EvBl 1976/181 S 356 TE OGH 1978-01-26 7 Ob 73/77 Veröff: VersR 1978,955 TE OGH 1978-03-16 7 Ob 9/78 Beisatz: In der Regel (T1) Veröff: SZ 51/32 TE OGH 1981-10-15 7 Ob 33/81 Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T2)Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T2) TE OGH 1985-11-28 7 Ob 43/85 Beis wie T2 TE OGH 1990-06-28 7 Ob 15/90 Beis wie T2 nur: Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (§ 11 Abs 1 VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,141Beis wie T2 nur: Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG) ist für die Verjährung entscheidend der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,141 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 207/00t Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vergleiche dazu auch § 11 Abs 3 VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder die Mitwirkung bei den Erhebungen gerechnet wird, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären. Für das Vorliegen einer solchen besonderen Voraussetzung ist der Versicherer behauptungspflichtig und beweispflichtig (vergleiche VersE 1256). (T4)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wenn der Versicherungsnehmer die Beendigung der Erhebungen des Versicherers schuldhaft hindert (vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz 3, VersVG), wozu auch das Unterlassen der Anzeige oder die Mitwirkung bei den Erhebungen gerechnet wird, wird die Verjährung nicht hinausgeschoben. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Erhebungen bei einem korrekten Vorgehen des Versicherers beendet gewesen wären. Für das Vorliegen einer solchen besonderen Voraussetzung ist der Versicherer behauptungspflichtig und beweispflichtig (vergleiche VersE 1256). (T4) TE OGH 2003-02-26 7 Ob 206/02y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchen die Leistung verlangt werden kann. (T5) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 268/03t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 93/13x Auch; Beisatz: Grundsätzlich hängt somit auch nach Neufassung des § 12 VersVG durch die VersVG-Novelle 1994 der Beginn der ‑ zuvor in § 12 Abs 1 VersVG normierten ‑ Verjährungsfrist von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab. (T6)Auch; Beisatz: Grundsätzlich hängt somit auch nach Neufassung des Paragraph 12, VersVG durch die VersVG-Novelle 1994 der Beginn der ‑ zuvor in Paragraph 12, Absatz eins, VersVG normierten ‑ Verjährungsfrist von der in Paragraph 11, VersVG geregelten Fälligkeit ab. (T6) Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 139/13m Auch Beis wie T4 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h TE OGH 2018-02-21 7 Ob 144/17b TE OGH 2018-03-21 7 Ob 124/17m Vgl TE OGH 2020-09-16 7 Ob 124/20s Auch; Beisatz: Wie nach allgemeinem Verjährungsrecht wird auch nach § 12 Abs 1 VersVG bei Teileinklagung die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. (T7)Auch; Beisatz: Wie nach allgemeinem Verjährungsrecht wird auch nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG bei Teileinklagung die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. (T7) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 219/24t TE OGH 2025-08-07 7 Ob 97/25b TE OGH 2025-10-22 7 Ob 110/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080324

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.