OGH Rechtssatz RS0013035 (7Ob202/75)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013035 Entscheidungsdatum13.11.1975 Geschäftszahl7Ob202/75; 6Ob645/86; 3Ob141/12z NormABGB §808 RechtssatzDer Zweck des § 808 ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.Der Zweck des Paragraph 808, ABGB besteht nicht darin, dem gesetzlichen Erben die Bestreitung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung unmöglich zu machen. Die Gesetzesstelle schützt nur gültige letztwillige Anordnungen.
EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-13 7 Ob 202/75 NZ 1977,139 TE OGH 1986-10-16 6 Ob 645/86 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 141/12z Auch