RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086704 Entscheidungsdatum13.11.1975 Geschäftszahl13Os128/75; 11Os110/76; 11Os193/76; 13Os59/78; 11Os170/79; 10Os134/81; 12Os50/88; 13Os152/08i; 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 13Os58/14z; 14Os20/17y (14Os67/17k) NormFinStrG §200; FinStrG §227; StPO §47 C; StPO §369 RechtssatzPrivatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den Paragraphen 365, ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (Paragraph 227, Absatz 2, FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-13 13 Os 128/75 Veröff: EvBl 1976/164 S 306 TE OGH 1976-10-20 11 Os 110/76 TE OGH 1977-03-01 11 Os 193/76 TE OGH 1978-11-09 13 Os 59/78 Veröff: EvBl 1979/107 S 327 TE OGH 1980-04-30 11 Os 170/79 TE OGH 1981-09-11 10 Os 134/81 Vgl auch; Beisatz: Wegen öffentlicher-rechtlicher Forderungen ist ein Anschluss als Privatbeteiligter unzulässig. (T1) Veröff: SSt 52/46 TE OGH 1988-05-26 12 Os 50/88 Vgl auch; nur: Die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat. (T2) Veröff: SSt 59/33 TE OGH 2009-02-19 13 Os 152/08i Auch; Beisatz: Unbeschadet dessen, dass der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten mit daraus resultierenden (erweiterten) prozessualen Rechten zukommt (§ 200 FinStrG), sind (Entschädigungs-)Ansprüche privatrechtlicher Natur der Finanz-(straf-)behörde, die in einem Adhäsionsverfahren nach dem 17. Hauptstück der Strafprozessordnung (§§ 366 ff StPO) (mit-)erledigt werden könnten, aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters einer Abgabenforderung, womit der Rechtsweg - als allgemeine Prozessvoraussetzung- unzulässig ist, nicht denkbar (WK-StPO, Vorbem zu §§ 365 - 379 Rz20). (T3)Auch; Beisatz: Unbeschadet dessen, dass der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten mit daraus resultierenden (erweiterten) prozessualen Rechten zukommt (Paragraph 200, FinStrG), sind (Entschädigungs-)Ansprüche privatrechtlicher Natur der Finanz-(straf-)behörde, die in einem Adhäsionsverfahren nach dem 17. Hauptstück der Strafprozessordnung (Paragraphen 366, ff StPO) (mit-)erledigt werden könnten, aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters einer Abgabenforderung, womit der Rechtsweg - als allgemeine Prozessvoraussetzung- unzulässig ist, nicht denkbar (WK-StPO, Vorbem zu Paragraphen 365, - 379 Rz20). (T3) TE OGH 2013-08-21 15 Os 91/13s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-09 13 Os 58/14z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-04 14 Os 20/17y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086704
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