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{'item': ['4Ob347/75', '4Ob113/89', '4Ob1/92', '4Ob13/92', '4Ob13/95', '4Ob1031/95', '4Ob38/03x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.11.1975 Geschäftszahl4Ob347/75; 4Ob113/89; 4Ob1/92; 4Ob13/92; 4Ob13/95; 4Ob1031/95; 4Ob38/03x NormUrhG §80; UWG §9 C1; RechtssatzDer Titelschutz nach § 80 UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. Daher ist - mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig die Bezeichnung "Handelsregister Österreich" für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, weil die Bezeichnung bloß auf den Inhalt des betreffenden Druckwerks hinweist.Der Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. Daher ist - mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig die Bezeichnung "Handelsregister Österreich" für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, weil die Bezeichnung bloß auf den Inhalt des betreffenden Druckwerks hinweist. EntscheidungstexteTE OGH 1975/11/18 4 Ob 347/75 TE OGH 1989/09/26 4 Ob 113/89 nur: Der Titelschutz nach § 80 UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. (T1) Veröff: SZ 62/154 = ÖBl 1990,138 = MR 1989,223 nur: Der Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG setzt Unterscheidungskraft des Titels voraus. (T1) Veröff: SZ 62/154 = ÖBl 1990,138 = MR 1989,223 TE OGH 1991/12/03 4 Ob 1/92 nur T1 TE OGH 1992/04/07 4 Ob 13/92 nur T1; Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176 TE OGH 1995/01/31 4 Ob 13/95 nur T1; Veröff: SZ 68/27 TE OGH 1995/04/25 4 Ob 1031/95 nur T1; Beisatz: Ebenso der Kennzeichenschutz nach § 9 UWG. Die Bezeichnung eines Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das sich das Druckwerk bezieht, beschränken. Die Schutzfähigkeit des Titels kann somit nur beurteilt werden, wenn der Inhalt des Druckwerkes berücksichtigt wird. Vom Inhalt hängt es ab, ob der Titel als Phantasiebezeichnung, als beschreibende Angabe oder als Gattungsbezeichnung aufzufassen ist. (hier: "Österreichischer Juristenkalender" - nur beschreibender Titel). (T2) nur T1; Beisatz: Ebenso der Kennzeichenschutz nach Paragraph 9, UWG. Die Bezeichnung eines Druckwerkes muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das sich das Druckwerk bezieht, beschränken. Die Schutzfähigkeit des Titels kann somit nur beurteilt werden, wenn der Inhalt des Druckwerkes berücksichtigt wird. Vom Inhalt hängt es ab, ob der Titel als Phantasiebezeichnung, als beschreibende Angabe oder als Gattungsbezeichnung aufzufassen ist. (hier: "Österreichischer Juristenkalender" - nur beschreibender Titel). (T2) TE OGH 2003/02/18 4 Ob 38/03x Vgl auch; Beisatz: Die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. (T3) Vgl auch; Beisatz: Die im Paragraph 80, UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. (T3) RechtssatznummerRS0077217

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.