OGH Rechtssatz RS0040558 (1Ob208/75)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040558 Entscheidungsdatum19.11.1975 Geschäftszahl1Ob208/75; 3Ob503/85; 8Ob110/02p; 3Ob80/10a; 10ObS34/14v NormZPO §350 RechtssatzEinen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im Paragraph 350, ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).
EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-19 1 Ob 208/75 Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = RZ 1976/57 S 98 TE OGH 1985-03-27 3 Ob 503/85 Auch; nur: Er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). (T1); Beisatz: Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte. (T2) TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p TE OGH 2010-05-26 3 Ob 80/10a TE OGH 2014-04-23 10 ObS 34/14v Vgl auch