RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014363 Entscheidungsdatum19.11.1975 Geschäftszahl1Ob297/75; 4Ob108/76; 1Ob747/76; 4Ob131/76; 5Ob627/78; 7Ob683/82; 1Ob576/83; 1Ob693/84; 7Ob604/88; 2Ob552/89; 6Ob2328/96p; 1Ob31/97h; 9ObA45/98b; 9Ob85/00s; 6Ob316/00i; 5Ob224/01d; 9ObA175/02d; 8Ob117/04w; 6Ob127/05b; 8Ob56/06b; 6Ob118/08h; 9Ob41/09h; 7Ob143/10w; 6Ob102/11k; 9ObA6/11i; 7Ob148/12h NormABGB §863 EI; ABGB §1016 RechtssatzEine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-19 1 Ob 297/75 Veröff: JBl 1978,32 TE OGH 1976-10-19 4 Ob 108/76 Beisatz: Ablöse eines Fußballers. (T1) TE OGH 1976-11-10 1 Ob 747/76 TE OGH 1977-01-11 4 Ob 131/76 Veröff: Arb 9547 TE OGH 1978-06-27 5 Ob 627/78 TE OGH 1982-09-16 7 Ob 683/82 TE OGH 1983-04-27 1 Ob 576/83 TE OGH 1984-12-12 1 Ob 693/84 nur: Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiter bekannt war, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt. (T2) TE OGH 1988-07-28 7 Ob 604/88 nur T2; Veröff: WBl 1988,395 TE OGH 1989-07-05 2 Ob 552/89 Veröff: RdW 1989,360 = ÖBA 1990,135 TE OGH 1997-01-30 6 Ob 2328/96p nur: Eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte. (T3) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 31/97h TE OGH 1998-02-25 9 ObA 45/98b TE OGH 2000-06-28 9 Ob 85/00s TE OGH 2001-02-22 6 Ob 316/00i Auch; Beisatz: Der Vertretene muss Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesen Vorteil zuwenden. (T4) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 224/01d Auch; nur T3; Beisatz: Eine als Genehmigung vollmachtlosen Handelns anzusehende Zuwendung des Vorteils durch den unwirksam Vertretenen setzt ein Handeln in seinem Namen, also die Offenlegung einer angeblichen Vollmacht voraus. (T5) TE OGH 2003-02-12 9 ObA 175/02d nur T2; Beisatz: Als ein Vorteil iSd §1016 ABGB, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, kommt auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage. (T6) TE OGH 2005-05-04 8 Ob 117/04w nur T2 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 127/05b Beisatz: Hier: Werden nicht nur eigene Leistungen (Mietzinszahlungen) jahrelang erbracht, sondern die Aufstellung einer Telefonanlage geduldet und diese jahrelang gebraucht, liegt darin eine Zuwendung des Vorteils. (T7) TE OGH 2006-05-11 8 Ob 56/06b TE OGH 2008-07-07 6 Ob 118/08h Auch TE OGH 2009-12-15 9 Ob 41/09h Auch; Beisatz: Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. (T8); Veröff: SZ 2009/163 TE OGH 2011-02-16 7 Ob 143/10w TE OGH 2011-06-16 6 Ob 102/11k TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i Auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 148/12h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014363
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