← Österreich

{'item': ['1Ob297/75', '6Ob583/77', '7Ob549/82', '1Ob588/83', '2Ob256/00m', '9Ob104/00k', '2Ob168/01x', '6Ob40/03f', '9ObA136/03w', '10Ob6/05p', '6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022827 Entscheidungsdatum19.11.1975 Geschäftszahl1Ob297/75; 6Ob583/77; 7Ob549/82; 1Ob588/83; 2Ob256/00m; 9Ob104/00k; 2Ob168/01x; 6Ob40/03f; 9ObA136/03w; 10Ob6/05p; 6Ob163/05x; 3Ob58/06k; 6Ob84/06f; 4Ob137/07m; 5Ob62/11w; 9ObA29/11x; 3Ob90/13a; 3Ob102/14t NormABGB §1295 Ia7 RechtssatzProzesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, zum Beispiel wenn einer Partei Prozesskosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (SZ 34/34 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-19 1 Ob 297/75 Veröff: JBl 1978,32 TE OGH 1977-06-30 6 Ob 583/77 Vgl auch; Veröff: JBl 1979,88 TE OGH 1982-09-16 7 Ob 549/82 Auch TE OGH 1983-04-13 1 Ob 588/83 nur: Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist. (T1) TE OGH 2000-11-09 2 Ob 256/00m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 104/00k TE OGH 2001-07-09 2 Ob 168/01x Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T2) Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 1313, ABGB. (T3) Veröff: SZ 74/119 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 40/03f Vgl; Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T4) TE OGH 2003-12-17 9 ObA 136/03w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-03-08 10 Ob 6/05p nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG konnte im vorliegenden Fall ein dem Kostenersatzanspruch entsprechender Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Ebene gar nicht entstehen. (T5)nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG konnte im vorliegenden Fall ein dem Kostenersatzanspruch entsprechender Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Ebene gar nicht entstehen. (T5) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein solcher aus der Behauptung des Beklagten über den Einsatz von Medikamenten am Hof des Klägers und über Missstände bei der Tierhaltung resultierender Schaden ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Ersatz seiner Vertretungskosten vor der Rundfunkkommission; § 1330 Abs 2 ABGB. (T6)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein solcher aus der Behauptung des Beklagten über den Einsatz von Medikamenten am Hof des Klägers und über Missstände bei der Tierhaltung resultierender Schaden ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Ersatz seiner Vertretungskosten vor der Rundfunkkommission; Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T6) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k nur T1; Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2006-04-27 6 Ob 84/06f TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m Auch; Beisatz: Der öffentlich-rechtliche Charakter des Kostenersatzrechts steht einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht entgegen. (T7) Veröff: SZ 2007/122 TE OGH 2011-04-27 5 Ob 62/11w Vgl auch TE OGH 2011-12-21 9 ObA 29/11x Vgl auch TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a Auch TE OGH 2014-10-22 3 Ob 102/14t Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/97 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022827

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.