RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006991 Entscheidungsdatum19.11.1975 Geschäftszahl1Ob302/75; 1Ob798/76; 5Ob631/80; 4Ob512/84; 7Ob539/85; 7Ob640/85; 7Ob655/89; 10Ob506/96; 9Ob224/98a; 6Ob314/05b; 7Ob46/08b; 10Ob31/13a; 6Ob193/19d NormAußStrG §9 A2d; AußStrG §14 A1; AußStrG 2005 §48 Abs1 RechtssatzIm Verfahren Außerstreitsachen ist jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweismittel oder Anträge enthält, als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen ist. (EvBl 1935/404 uva) EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-19 1 Ob 302/75 TE OGH 1977-01-19 1 Ob 798/76 Vgl; JBl 1979,99 TE OGH 1980-06-10 5 Ob 631/80 Vgl; Beisatz: Hier "Einspruch" gegen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 27 JWG) durch Beibringung eines ärztlichen Befundes über eine psychologische Untersuchung der antragstellenden Kindesmutter. (T1)Vgl; Beisatz: Hier "Einspruch" gegen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe (Paragraph 27, JWG) durch Beibringung eines ärztlichen Befundes über eine psychologische Untersuchung der antragstellenden Kindesmutter. (T1) TE OGH 1984-11-13 4 Ob 512/84 Auch TE OGH 1985-04-18 7 Ob 539/85 TE OGH 1985-10-03 7 Ob 640/85 Auch TE OGH 1989-09-07 7 Ob 655/89 TE OGH 1996-02-20 10 Ob 506/96 Auch; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T2)Auch; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß Paragraph 176 a, ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T2) TE OGH 1998-09-02 9 Ob 224/98a Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Sachwalters ist als ao Revisionsrekurs zu behandeln. (T3) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 314/05b Vgl aber; Beiatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T4)Vgl aber; Beiatz: Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem Paragraph 506, ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (Paragraph 6,) herrscht. (T4) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 46/08b Auch; Beisatz: Für einen Rekurs hat sich nach dem Außerstreitgesetz 2005 daran nichts geändert. (T5); Beisatz: Hier: Rekurs ohne Inhalt. (T6) TE OGH 2013-07-23 10 Ob 31/13a TE OGH 2019-11-27 6 Ob 193/19d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006991
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