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{'item': '8Ob240/75; 7Ob540/78; 6Ob547/88; 4Ob616/89; 1Ob595/93; 10ObS164/94; 6Ob1632/95; 1Ob2394/96g; 5Ob105/99y; 1Ob335/99t; 3Ob306/02z; 6Ob142/22h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035752 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl8Ob240/75; 7Ob540/78; 6Ob547/88; 4Ob616/89; 1Ob595/93; 10ObS164/94; 6Ob1632/95; 1Ob2394/96g; 5Ob105/99y; 1Ob335/99t; 3Ob306/02z; 6Ob142/22h; 6Ob213/22z; 3Ob73/25v; 9Ob66/25h NormZPO §36 ZPO §64 ZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei AußStrG 2005 § 7AußStrG 2005 Paragraph 7 RechtssatzGewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). Um aber dem Schutzzweck der Norm des § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden.Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). Um aber dem Schutzzweck der Norm des Paragraph 464, Absatz 3, (Paragraph 505, Absatz 2,, Paragraph 507, Absatz 2,) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-19 8 Ob 240/75 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 540/78 Beisatz: Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 ZPO vor Urteilszustellung. (T1)Beisatz: Ablauf der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, ZPO vor Urteilszustellung. (T1) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 547/88 Beisatz: Zwar Fristunterbrechungswirkung, der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß § 36 Abs 1 ZPO kann aber erst die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe gleichgehalten werden. (T2)Beisatz: Zwar Fristunterbrechungswirkung, der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO kann aber erst die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe gleichgehalten werden. (T2) TE OGH 1989-12-05 4 Ob 616/89 Auch; Veröff: RZ 1992/72 S 210 TE OGH 1993-12-21 1 Ob 595/93 Auch; Beisatz: Im Zweifel schließt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich. (T3) TE OGH 1994-07-19 10 ObS 164/94 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1632/95 nur: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). (T4)nur: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). (T4) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2394/96g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-02-15 5 Ob 105/99y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 335/99t Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt aber nicht für einen Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators, weil hier eine dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO vergleichbare Norm fehlt. (T5); Veröff: SZ 73/56Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt aber nicht für einen Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators, weil hier eine dem Schutzzweck des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO vergleichbare Norm fehlt. (T5); Veröff: SZ 73/56 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 306/02z Vgl auch; nur: § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO ist auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden. (T6)Vgl auch; nur: Paragraph 464, Absatz 3, (Paragraph 505, Absatz 2,, Paragraph 507, Absatz 2,) ZPO ist auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden. (T6) TE OGH 2022-07-25 6 Ob 142/22h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-01-11 6 Ob 213/22z Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 73/25v Beisatz wie T3 Beisatz: hier: Außerstreitverfahren (T7) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 66/25h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035752

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