RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.11.1975 Geschäftszahl13Os143/75; 13Os141/75; 13Os179/75; 11Os5/76; 13Os33/76; 12Os44/76; 12Os88/76; 13Os78/76; 11Os150/76; 10Os170/76; 10Os16/77; 9Os19/77; 11Os121/80; 11Os3/81; 11Os59/81; 11Os50/81; 11Os105/81; 11Os88/83; 11Os102/85; 11Os74/86; 12Os41/87; 15Os14/89 NormStGB §37; StGB §43; StPO §290 Abs2 A; RechtssatzStrebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (§ 37 StGB), so darf das Rechtsmittelgericht diese Geldstrafe auch unbedingt aussprechen (bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordnet ist).Strebt eine Berufung unmittelbar eine Änderung der Strafart oder eine Milderung einer bedingten Freiheitsstrafe an und führt deren Stattgebung dazu, daß anstatt der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt wird (Paragraph 37, StGB), so darf das Rechtsmittelgericht diese Geldstrafe auch unbedingt aussprechen (bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordnet ist). EntscheidungstexteTE OGH 1975/11/25 13 Os 143/75 Veröff: SSt 46/73 TE OGH 1975/12/19 13 Os 141/75 Vgl auch; Beisatz: Unbedingte Geldstrafe (als eine nicht in die persönliche Freiheit eingreifende Resozialisierungsmaßnahme) ist milder als eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. (T1) Veröff: SSt 46/82 TE OGH 1976/02/19 13 Os 179/75 Veröff: EvBl 1976/218 S 437 TE OGH 1976/03/05 11 Os 5/76 Beis wie T1 TE OGH 1976/05/25 13 Os 33/76 Vgl; Beisatz: Die Umwandlung nach § 37 StGB ist bei einem erfolglosen, nur in Richtung bedingte Strafnachsicht gestellten, Berufungsantrag unmöglich. (T2) Vgl; Beisatz: Die Umwandlung nach Paragraph 37, StGB ist bei einem erfolglosen, nur in Richtung bedingte Strafnachsicht gestellten, Berufungsantrag unmöglich. (T2) TE OGH 1976/06/30 12 Os 44/76 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1976/11/04 12 Os 88/76 Vgl; Beisatz: Anwendung des § 37 StGB ist bei einem ausschließlich auf Herabsetzung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren nicht zulässig. (T3) Vgl; Beisatz: Anwendung des Paragraph 37, StGB ist bei einem ausschließlich auf Herabsetzung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren nicht zulässig. (T3) TE OGH 1976/11/18 13 Os 78/76 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1976/12/10 11 Os 150/76 Beis wie T1 TE OGH 1977/01/12 10 Os 170/76 TE OGH 1977/03/16 10 Os 16/77 Beis ähnlich T1; Beisatz: Kein Verstoß gegen § 290 Abs 2 StPO. (T4) Beis ähnlich T1; Beisatz: Kein Verstoß gegen Paragraph 290, Absatz 2, StPO. (T4) TE OGH 1977/04/22 9 Os 19/77 Beis wie T1 TE OGH 1980/10/14 11 Os 121/80 Vgl TE OGH 1981/01/21 11 Os 3/81 Vgl auch; nur: Bedingte Strafnachsicht nur Annex jener Strafart, der sie zugeordnet ist. (T5) Veröff: EvBl 1981/154 S 437 TE OGH 1981/05/26 11 Os 59/81 Vgl auch TE OGH 1981/05/26 11 Os 50/81 TE OGH 1982/03/31 11 Os 105/81 Vgl auch TE OGH 1983/06/08 11 Os 88/83 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Strafneubemessung nach Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. (T6) TE OGH 1985/07/23 11 Os 102/85 Vgl auch TE OGH 1986/06/03 11 Os 74/86 Vgl auch TE OGH 1987/04/09 12 Os 41/87 Vgl; Beisatz: Bei Sanktionen der selben Strafart (hier: Geldstrafe) - also nicht beim Vergleich unbedingter Geldstrafe einerseits und bedingter Freiheitsstrafe andererseits - ist unabhängig von ihrer Höhe die vollstreckbare Strafe im Verhältnis zur bedingt nachgesehenen Strafe stets die strengere Unrechtsfolge, weshalb hier zur Vermeidung einer reformatio in peius die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe weiterhin Geltung und Bestand haben muß (siehe hiezu SSt 46/73; SSt 43/58). (T7) TE OGH 1989/02/28 15 Os 14/89 Vgl auch; Beisatz: Gesamtbetrachtung; seit dem StRÄG 1987 erstreckt sich jedoch das Verschlimmerungsverbot punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen. (T8) Veröff: JBl 1989,733 = JBl 1990,126 (korrigierter Leitsatz mit Anmerkung Liebscher) = RZ 1990/67 S 151 = AnwBl 1990,580 (Graff) RechtssatznummerRS0091124
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