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{'item': '1Ob171/75; 1Ob47/89; 9ObA228/93; 6Ob33/95; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob38/04a; 1Ob18/06p; 6Ob23/08p; 1Ob19

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031951 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob171/75; 1Ob47/89; 9ObA228/93; 6Ob33/95; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob38/04a; 1Ob18/06p; 6Ob23/08p; 1Ob190/08k; 1Ob181/09p; 1Ob208/10k; 1Ob79/12t; 1Ob186/13d; 1Ob80/22d; 1Ob67/24w NormABGB §1330 Abs2 BI AHG §1 Ba AHG §1 Ca3 AHG §9 Abs5 RechtssatzSoweit eine Person in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden leidet, weil ein Bürgermeister Äußerungen (zB er werde der Gendarmerie den Auftrag erteilen, Grundstücke zu räumen, wenn Wohnungen oder Zugmaschinen aufgestellt werden) abgibt, kann - Rechtswidrigkeit unterstellt - die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG grundsätzlich in Anspruch genommen werden; die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-26 1 Ob 171/75 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 47/89 Ähnlich; Veröff: SZ 63/26 = MR 1990,96 TE OGH 1993-11-23 9 ObA 228/93 Auch; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig. (T1); Beisatz: Kann ein Anspruch gegen das Organ wegen der im AHG gegebenen Beschränkungen - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben werden, so kann dieser Anspruch auch nicht subsidiär nach dem ABGB geltend gemacht werden. (T2) TE OGH 1995-09-28 6 Ob 33/95 Auch TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h Ähnlich; Beisatz: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 beziehungsweise § 9 Abs 5 AHG. (T3)Ähnlich; Beisatz: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach Paragraph 1330, ABGB den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 9, Absatz 5, AHG. (T3) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 140/98i Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. (T4) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 206/98w Ähnlich; Beisatz: Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden. (T5)Ähnlich; Beisatz: Auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG abgegeben wurden. (T5) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 306/98a Vgl; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage ist dann unzulässig. (T6); Beisatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden. (T7); Veröff: SZ 72/5Vgl; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage ist dann unzulässig. (T6); Beisatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß Paragraph 1330, ABGB geklagt werden. (T7); Veröff: SZ 72/5 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 92/99g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 38/04a Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/54 TE OGH 2006-04-04 1 Ob 18/06p nur T4; Beisatz: Hier: Presseaussendung des Rektors einer Universität. - ausreichen enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (T8) TE OGH 2008-04-10 6 Ob 23/08p Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T9); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T9); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T10) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 190/08k Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/43 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 181/09p Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob ein klagsabweisendes Urteil wegen Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte gewertet werden kann und Amtshaftungsansprüche begründen kann. (T11) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Ähnlich TE OGH 2012-05-24 1 Ob 79/12t Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T12); Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T13) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 186/13d Auch; Veröff: SZ 2013/110 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 80/22d Vgl; Beisatz: Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des von einer hoheitlich erfolgten (kreditschädigenden) Äußerung Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane. (T14) Beisatz: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T15) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031951

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.