RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010457 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl1Ob229/75; 3Ob229/99v; 7Ob137/02a; 8Ob205/02h; 3Ob190/03t; 5Ob238/10a; 8Ob48/12k; 4Ob183/11g; 8Ob33/13f; 7Ob12/17s; 4Ob21/21y; 7Ob85/21g; 8Ob99/23a; 10Ob29/25z NormABGB §358 IIIABGB §358 römisch drei ABGB §1392 E RechtssatzInkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber als auflösend bedingte Treuhand in Anlehnung an die deutschrechtliche Treuhand ausgestaltet sein. EntscheidungstexteTE OGH 1975-11-26 1 Ob 229/75 QuHGZ 1976 3/142 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 229/99v nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1) Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2) Veröff: SZ 73/99 TE OGH 2002-09-25 7 Ob 137/02a Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 205/02h Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. (T4)Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des Paragraph 1392, ABGB nicht. (T4) Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 190/03t nur T1 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 238/10a Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6) TE OGH 2012-04-24 8 Ob 48/12k nur T1 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 183/11g Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7) TE OGH 2013-04-29 8 Ob 33/13f nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 12/17s Auch TE OGH 2021-02-23 4 Ob 21/21y Beis wie T8 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 85/21g nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 99/23a vgl TE OGH 2025-10-21 10 Ob 29/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010457
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.