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{'item': ['13Os122/75', '9Os7/76', '9Os31/77', '9Os43/86', '9Os143/86', '12Os38/87', '13Os107/90', '12Os80/92', '13Os84/00']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1975 Geschäftszahl13Os122/75; 9Os7/76; 9Os31/77; 9Os43/86; 9Os143/86; 12Os38/87; 13Os107/90; 12Os80/92; 13Os84/00 NormStGB §169; RechtssatzBrandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist.Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB, sondern der speziellen Norm des Paragraph 169, Absatz 2, StGB zu unterstellen. Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 1975/11/26 13 Os 122/75 Veröff: EvBl 1976/150 S 277 = JBl 1976,602 TE OGH 1976/03/24 9 Os 7/76 Vgl aber; Beisatz: Hier: Schaden für Miteigentümer vierhundertfünfzigtausend Schilling. Kein Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T1) Vgl aber; Beisatz: Hier: Schaden für Miteigentümer vierhundertfünfzigtausend Schilling. Kein Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. (T1) TE OGH 1977/04/26 9 Os 31/77 Gegenteilig; Veröff: SSt 48/38 = EvBl 1977/234 S 522 TE OGH 1986/03/19 9 Os 43/86 Vgl TE OGH 1986/11/19 9 Os 143/86 Vgl auch; nur: Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist. (T2) Beisatz: Orientierung an § 126 Abs 2 StGB (unverändert einhunderttausend Schilling). (T3) Vgl auch; nur: Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist. (T2) Beisatz: Orientierung an Paragraph 126, Absatz 2, StGB (unverändert einhunderttausend Schilling). (T3) TE OGH 1987/05/21 12 Os 38/87 Vgl aber; nur: Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. (T4) Beisatz: Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. (T5) Vgl aber; nur: Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB, sondern der speziellen Norm des Paragraph 169, Absatz 2, StGB zu unterstellen. (T4) Beisatz: Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. (T5) TE OGH 1990/10/11 13 Os 107/90 Ausdrücklich gegenteilig; nur T4 TE OGH 1992/11/26 12 Os 80/92 Ausdrücklich gegenteilig; Besatz: Seite acht. (T6) TE OGH 2000/09/13 13 Os 84/00 Ausdrücklich gegenteilig; nur T4 RechtssatznummerRS0094846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.