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OGH Rechtssatz RS0019043 (8Ob191/75)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019043 Entscheidungsdatum01.12.1975 Geschäftszahl8Ob191/75; 5Ob593/80; 5Ob683/81; 1Ob610/87; 8Ob69/87; 6Ob14/98x; 2Ob153/98h; 7Ob93/91d; 10Ob53/05z; 6Ob268/05p; 6Ob129/10d; 6Ob46/17h NormABGB §972; ABGB §979; ABGB §1298 RechtssatzDer Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-01 8 Ob 191/75 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 593/80 TE OGH 1981-12-15 5 Ob 683/81 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 610/87 Beisatz: Entlehner haftet auch für verschuldete Beschädigungen. (T1) Veröff: SZ 60/157 TE OGH 1988-02-09 8 Ob 69/87 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/153 S 336 TE OGH 1998-03-19 6 Ob 14/98x Beisatz: Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift. (T2) TE OGH 1998-07-02 2 Ob 153/98h Ähnlich; Beisatz: Der Entlehner muss beweisen, dass er die Beschädigung nicht verschuldet hat. (T3) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 93/91d TE OGH 2005-06-13 10 Ob 53/05z Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4)Auch; Beisatz: Den Entlehner trifft nach Paragraph 979, ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach Paragraph 1298, ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe. (T4) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 268/05p TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d Beis wie T1 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h Auch; nur: Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache.

Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren. (T5)Beisatz: Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst verjährt in 30 Jahren. Der aus verschuldetem Untergang oder Verlust der entliehenen Sache entstehende Ersatzanspruch verjährt gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren. (T5) Bem: Siehe zum Verjährungsbeginn auch RS0034369. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019043

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.