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{'item': '4Ob74/75; 4Ob93/77; 4Ob116/77; 4Ob98/81; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14Ob142/86; 9ObA56/87; 9ObA75/89; 9ObA3/91; 9ObA138/91 (9ObA139/91); 9ObA6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029321 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl4Ob74/75; 4Ob93/77; 4Ob116/77; 4Ob98/81; 14Ob160/86 (14Ob161/86); 14Ob142/86; 9ObA56/87; 9ObA75/89; 9ObA3/91; 9ObA138/91 (9ObA139/91); 9ObA61/98f; 9ObA160/98i; 8ObA223/98x; 9ObA247/99k; 9ObA116/01a; 9ObA25/03x; 9ObA71/08v; 8ObA14/11h; 9ObA35/12f; 9ObA43/14k; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 8ObA57/20w; 9ObA109/23d; 9ObA52/24y; 8ObA35/24s; 9ObA76/24b; 6Ob124/25s NormABGB §1162 IIIA ABGB §1162 IVABGB §1162 römisch vier AngG §27 C3 Rechtssatz1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. 2./ Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-02 4 Ob 74/75 Veröff: DRdA 1976,334 (Anmerkung von Jabornegg) = Arb 9424 = SozM IA/d,1127 = DRdA 1976,164 (Hagen) = IndS 1976 H2,980 (Anmerkung der Redaktion) = ZAS 1977/20 S 144 (Anmerkung von Marold) TE OGH 1977-09-06 4 Ob 93/77 nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T1) Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103 TE OGH 1977-10-11 4 Ob 116/77 nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. (T2) TE OGH 1982-03-30 4 Ob 98/81 nur T2; Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy) TE OGH 1986-10-21 14 Ob 160/86 nur T1 TE OGH 1986-12-16 14 Ob 142/86 nur T1 TE OGH 1987-07-15 9 ObA 56/87 TE OGH 1989-05-10 9 ObA 75/89 Vgl auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1991-01-30 9 ObA 3/91 Auch; Veröff: ecolex 1991,413 TE OGH 1991-11-06 9 ObA 138/91 Vgl auch TE OGH 1998-04-01 9 ObA 61/98f Vgl auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. (T4); Beisatz: Die Kenntnis des bloß unmittelbaren Vorgesetzten (Leiter der Buchhaltung) reicht daher nicht. (T5) TE OGH 1998-08-19 9 ObA 160/98i Vgl auch; nur T4 TE OGH 1998-09-17 8 ObA 223/98x Auch; nur: Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T6) TE OGH 1999-09-29 9 ObA 247/99k nur T2 TE OGH 2001-05-23 9 ObA 116/01a Auch; nur: Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat. (T7) TE OGH 2003-05-21 9 ObA 25/03x nur T2 TE OGH 2008-06-05 9 ObA 71/08v Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Kenntniserlangung eines Entlassungsgrunds durch den Arbeitgeber ist auch dann anzunehmen, wenn diese durch einen vorgesetzten Arbeitnehmer (leitenden Angestellten) erfolgt, der allerdings nicht selbst zur Entlassung berechtigt ist. (T8) TE OGH 2011-04-26 8 ObA 14/11h nur T6 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 35/12f Auch; nur T7 TE OGH 2014-04-29 9 ObA 43/14k TE OGH 2018-06-28 9 ObA 54/18h Auch; nur T4 TE OGH 2018-09-24 8 ObA 57/18t nur T4; Beis wie T5; nur T6; Beisatz: Die Kenntnis eines sonstigen Vorgesetzten reicht hingegen nicht. (T9) TE OGH 2020-12-18 8 ObA 57/20w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d nur T6 TE OGH 2024-07-23 9 ObA 52/24y Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-10-24 8 ObA 35/24s Beisatz wie T5; nur T6; nur T7; Beisatz wie T8 Beisatz wie T9: Hier: Kenntnis durch Schichtführer ohne Personalagenden nicht ausreichend (T10) TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b nur T4 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 124/25s nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029321

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