IIIh;
B;
ABGB §880a B;
römisch drei h;
B;
Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvolles Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzusage erfährt demgemäß im Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung und wird als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt. Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-02 4 Ob 637/75 Veröff: 1976/191 S 396 = SZ 48/130 TE OGH 1979-02-13 2 Ob 578/78 nur: Eine Bankzusage erfährt demgemäß um Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung und wird als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt. Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus einem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen. (T1) Beisatz: Der Ausdruck "Haftung als Bürge und Zahler übernommen" steht der Annahme einer Bankgarantie nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 52/18 TE OGH 1982-09-22 6 Ob 718/82 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1982-12-14 2 Ob 535/82 nur: Zur Abgrenzung Bankgarantie - Schuldbeitritt - Bürgschaft. (T3) nur: Bei Unklarheiten muss versucht werden, den Vertrag aus den Umständen, insbesondere aber aus einem Geschäftszweck und der Interessenlage, auszulegen. (T4) Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung ist hiebe, ob nach dem Parteiwillen eine selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung eingegangen werden sollte, während es auf die gewählte Bezeichnung und die gebrauchten Ausdrücke nicht wesentlich ankommt. (T5) TE OGH 1988-03-16 1 Ob 503/88 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 61/63 TE OGH 1988-04-27 2 Ob 538/87 nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs. (T6) TE OGH 1989-02-21 10 Ob 529/87 Auch; nur T4; Veröff: ÖBA 1989,1026 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 1510/93 Auch; nur: Die Bankgarantie wird im geschäftlichen Verkehr als besonders wertvoll Sicherungsmittel angesehen und gerade wegen der ihr beigemessenen Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart. Eine Bankzusage erfährt demgemäß um Zweifelsfall die für sie strenge Auslegung. (T7) Veröff: ÖBA 1993,730 TE OGH 1994-05-03 1 Ob 525/94 Auch; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 608/94 TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v nur T7 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 146/10d Auch; Beisatz: Das Rechtsverhältnis zwischen der garantierenden Bank und dem Begünstigten entsteht erst mit dem Zugang des Garantieofferts bzw der Übermittlung der Garantieurkunde, ohne dass es in der Regel einer besonderen Annahme bedarf. (T8)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.