Abs9;
Abs10;
Abs11;
Abs12;
Abs13;
Abs14;
Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise
unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6338; SZ 10/29; MietSlg Bd XIV,287; MietSlg Bd XX,359; EvBl 1969,29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig.Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise
unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6338; SZ 10/29; MietSlg Bd römisch vierzehn,287; MietSlg Bd römisch zwanzig,359; EvBl 1969,29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1975/12/02 5 Ob 214/75 Veröff: MietSlg 27547/12 = MietSlg 27248/12 = MietSlg 27322/12 = ImmZ 1978,218 TE OGH 1982/10/21 7 Ob 552/82 Beisatz: Sofern nicht die gemeinsame Vermietung von Räumen, die dem MG unterliegen, mit solchen, die ihm nicht unterliegen, offenbar der Umgehung des MG dient (zB Mißverhältnis des in einem einheitlichen Vertrag frei vereinbarten Mietzinses zu dem bei getrennter Vermietung erzielbaren Mietzins); eine Aufteilung des bloß in einer Gesamtsumme ausgedrückten Zinses auf die einzelnen Räume ist bei einheitlichem Vertrag und einheitlicher Zinsfestsetzung ohne beiderseitige Zustimmung ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1983/12/06 5 Ob 65/82 Veröff: MietSlg 35490 TE OGH 1985/01/08 5 Ob 88/84 Auch; Beisatz: Zinsbildungsfreiheit hinsichtlich eines Nebenraumes genügt nicht, um die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietobjektes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften auszunehmen. (T2) TE OGH 1985/06/18 5 Ob 21/85 TE OGH 1986/09/09 5 Ob 132/86 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T2 TE OGH 1993/09/22 5 Ob 85/93 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahme der Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten MIetgegenstandes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften des MRG. (T3) TE OGH 2001/05/15 5 Ob 102/01p Vgl auch; nur: Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise
unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist. (T4) Beisatz: Eine Ausnahme von der einheitlichen Behandlung eines einheitlichen Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietzinses wird nur dort gemacht, wo ein Teil des einheitlichen Mietverhältnisses zwingenden Zinsbildungsvorschriften unterliegt, ein anderer Teil nicht. Dann wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses als teilbar angesehen. (T5) RechtssatznummerRS0038380
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.