RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010546 Entscheidungsdatum03.12.1975 Geschäftszahl1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob38/79; 1Ob279/02i; 2Ob11/05i; 1Ob190/05f; 1Ob70/06k; 1Ob24/12d; 10Ob45/14m; 8Ob22/14i; 9Ob18/15k; 1Ob245/22v NormABGB §364 Abs2 Satz2 B1 RechtssatzKein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74). EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-03 1 Ob 307/75 Veröff: SZ 48/131 TE OGH 1979-10-30 1 Ob 38/79 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 279/02i Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1)Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (Paragraph 42, Absatz eins, WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1) Beisatz: Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. (T2) TE OGH 2005-02-03 2 Ob 11/05i Auch; Beisatz: Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen. (T3) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 190/05f Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4)Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche Paragraph 39, Absatz 3, WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 70/06k Vgl; Beisatz: Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen. (T5) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 24/12d Beis wie T2 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 45/14m Beis wie T2 TE OGH 2014-11-25 8 Ob 22/14i Auch; Beisatz: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. (T6) TE OGH 2015-05-28 9 Ob 18/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-20 1 Ob 245/22v Beisatz: Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt. (T7) Bem: Vgl zur Frage, wann eine unmittelbare Zuteilung vorliegt, RS0010635. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010546
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.