← Österreich

{'item': '7Ob257/75; 7Ob729/77; 8Ob551/87; 4Ob632/88; 4Ob513/90; 1Ob18/92; 5Ob232/01f; 7Ob5/04t; 1Ob250/05d; 6Ob83/06h; 2Ob228/07d; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013703 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl7Ob257/75; 7Ob729/77; 8Ob551/87; 4Ob632/88; 4Ob513/90; 1Ob18/92; 5Ob232/01f; 7Ob5/04t; 1Ob250/05d; 6Ob83/06h; 2Ob228/07d; 5Ob8/09a; 9Ob6/11i; 5Ob27/12z; 9Ob18/17p; 4Ob42/19h; 4Ob28/21b; 8Ob41/21v; 6Ob40/21g; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h; 8Ob43/24t; 5Ob38/25m NormABGB §835 C RechtssatzOb die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-05 7 Ob 257/75 Veröff: MietSlg 27078 TE OGH 1978-01-12 7 Ob 729/77 Veröff: SZ 51/5 = MietSlg 30086/10 TE OGH 1987-05-21 8 Ob 551/87 Vgl; Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hat der Außerstreitrichter zunächst zu prüfen, ob durch das Unterbleiben der geplanten Verwaltungsmaßnahme wichtige Interessen des Antragstellers verletzt würden. Die ( Nicht- )Genehmigung der Maßnahme ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer zu beurteilen. (T1) TE OGH 1989-01-24 4 Ob 632/88 Vgl auch TE OGH 1990-04-24 4 Ob 513/90 Auch; Beisatz: In die solcherart vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. (T2) Veröff: WoBl 1991,161 ( Call ) TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92 Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Gesetz stellt für die richterliche Ermessensentscheidung nach § 835 ABGB keine bindenden Richtlinien auf. (T3)Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Gesetz stellt für die richterliche Ermessensentscheidung nach Paragraph 835, ABGB keine bindenden Richtlinien auf. (T3) TE OGH 2001-11-13 5 Ob 232/01f Vgl auch TE OGH 2004-02-13 7 Ob 5/04t Beis wie T3 TE OGH 2006-03-07 1 Ob 250/05d Auch TE OGH 2006-12-21 6 Ob 83/06h Beis wie T3; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T4) TE OGH 2007-11-29 2 Ob 228/07d Auch TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt auch nicht nur auf finanzielle Interessen an; vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen; insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit. (T5); Beisatz: Naturgemäß kann im (vorausgehenden) Außerstreitverfahren auch nicht Gewissheit über den positiven Ausgang des angestrebten Kündigungsprozesses erwartet werden, sodass die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigt. (T6) TE OGH 2011-11-25 9 Ob 6/11i Beis wie T3 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 27/12z Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T7); Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen lässt einen Wertungsspielraum offen und stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T8) TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p Auch TE OGH 2019-05-28 4 Ob 42/19h TE OGH 2021-03-15 4 Ob 28/21b Beis wie T7 TE OGH 2021-05-26 8 Ob 41/21v Beis wie T8 TE OGH 2021-05-12 6 Ob 40/21g Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 244/21z Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 56/23h Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T9) TE OGH 2024-04-25 8 Ob 43/24t Beisatz wie T8 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 38/25m Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013703

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.