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{'item': '3Ob248/75; 3Ob65/99a; 7Ob225/00i; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 1Ob100/18i; 10Ob5/19m; 7Ob200/19s; 1Ob29/21b; 1Ob184/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067816 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob248/75; 3Ob65/99a; 7Ob225/00i; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 1Ob100/18i; 10Ob5/19m; 7Ob200/19s; 1Ob29/21b; 1Ob184/25b NormABGB §1118 C MG §19 Abs2 Z3 E MG §19 Abs2 Z4 Aa MRG §30 Abs2 Z3 B RechtssatzSachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung beziehungsweise Modernisierung des Bestandgegenstandes vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG herstellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenommen und die Arbeiten nicht von befugten Gewerbsleuten durchgeführt wurden.Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung beziehungsweise Modernisierung des Bestandgegenstandes vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG herstellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenommen und die Arbeiten nicht von befugten Gewerbsleuten durchgeführt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-09 3 Ob 248/75 Veröff: SZ 48/132 = ImmZ 1976,107 = MietSlg 27337 TE OGH 1999-10-28 3 Ob 65/99a Auch; Beisatz: Auch die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Mieter ohne Zustimmung des Bestandgebers rechtfertigt für sich die Auflösung des Bestandvertrages noch nicht, sondern nur dann, wenn diese Veränderungen für die Bestandsache erheblich nachteilig sind. (T1) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 225/00i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Vgl; Beisatz: Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands können den Auflösungstatbestand grundsätzlich nicht erfüllen. (T2); Beisatz: Als nachteilig wird eine Bauführung verstanden, die eine erhebliche Substanzschädigung des Bestandgegenstands zumindest befürchten lässt. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g Auch; Beisatz: Derartige bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht. (T4) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x Beis wie T4 TE OGH 2018-08-29 1 Ob 100/18i Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 1118 erster Fall ABGB (T5); Beisatz: Selbst wenn bauliche Maßnahmen vom Vermieter ausdrücklich untersagt wurden, liegt kein zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigender erheblich nachteiliger Gebrauch vor, wenn diese Maßnahmen sachgemäß durchgeführt werden, und auch sonst keine wichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder ein Verhalten vorliegt, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. (T6)Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 1118, erster Fall ABGB (T5); Beisatz: Selbst wenn bauliche Maßnahmen vom Vermieter ausdrücklich untersagt wurden, liegt kein zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigender erheblich nachteiliger Gebrauch vor, wenn diese Maßnahmen sachgemäß durchgeführt werden, und auch sonst keine wichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder ein Verhalten vorliegt, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. (T6) TE OGH 2019-02-19 10 Ob 5/19m Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s Beis wie T4; Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T7) TE OGH 2021-03-02 1 Ob 29/21b TE OGH 2026-01-27 1 Ob 184/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0067816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.