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{'item': ['3Ob260/75', '3Ob158/76', '3Ob74/80', '3Ob46/83', '3Ob217/04i', '4Ob29/16t', '3Ob1/18w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001075 Entscheidungsdatum09.12.1975 Geschäftszahl3Ob260/75; 3Ob158/76; 3Ob74/80; 3Ob46/83; 3Ob217/04i; 4Ob29/16t; 3Ob1/18w NormEO §39 I; EO §355 IIEO §39 römisch eins; EO §355 römisch zwei Rechtssatz

  1. Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, diese Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485).
  2. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage.
  3. Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, diese Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485).
  4. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (Paragraph 355, EO) begrifflich in Frage. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-09 3 Ob 260/75 Veröff: EvBl 1976/158 S 302 TE OGH 1976-11-09 3 Ob 158/76 TE OGH 1980-09-10 3 Ob 74/80 nur: Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat. (T1); Veröff: JBl 1981,330 = SZ 53/112 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 46/83 auch; nur:
  5. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage. (T2); Beisatz: Es handelt sich nämlich um eine Dauerverpflichtung. (T3)auch; nur:
  6. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (Paragraph 355, EO) begrifflich in Frage. (T2); Beisatz: Es handelt sich nämlich um eine Dauerverpflichtung. (T3) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 217/04i Vgl aber; Beisatz: Um eine Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, ist die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des §355 EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht". In solchen Fällen ist vielmehr das Exekutionsverfahren einzustellen. (T4) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 29/16t Beisatz: Die bewilligte Unterlassungsexekution bleibt daher auch nach Zahlung der verhängten Geldstrafe weiter anhängig. (T5) TE OGH 2018-01-24 3 Ob 1/18w Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001075

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.