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{'item': ['9Os136/75', '11Os98/79', '12Os16/80 (12Os17/80)', '12Os112/80', '13Os42/81 (13Os43/81', '13Os44/81)', '13Os73/87', '14Os44/92 (14Os45/92)',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.12.1975 Geschäftszahl9Os136/75; 11Os98/79; 12Os16/80 (12Os17/80); 12Os112/80; 13Os42/81 (13Os43/81; 13Os44/81); 13Os73/87; 14Os44/92 (14Os45/92); 15Os116/9

§33

Bc;

§292

;

§392; Rechtssatz

Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292

ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392

zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205).Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß Paragraph 292,

ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß Paragraph 392,

zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205). EntscheidungstexteTE OGH 1975/12/10 9 Os 136/75 TE OGH 1979/07/31 11 Os 98/79 Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtige Auferlegung von Kosten gemäß § 390 Abs 4

. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtige Auferlegung von Kosten gemäß Paragraph 390, Absatz 4,

. (T1) TE OGH 1980/03/27 12 Os 16/80 Vgl aber; Beisatz: Konkrete Wirkung bei zu Unrecht auferlegten Kosten des Beschuldigten (mit Bezugnahme auf 10 Os 161/79, 11 Os 195, 196/77 sowie Pallin,

-FS, 181 f). (T2) TE OGH 1980/08/07 12 Os 112/80 Vgl aber TE OGH 1981/03/26 13 Os 42/81 Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SSt 52/16 TE OGH 1987/06/25 13 Os 73/87 Vgl auch; nur: Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392

zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205). (T3) Veröff: SSt 58/48 Vgl auch; nur: Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß Paragraph 392,

zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205). (T3) Veröff: SSt 58/48 TE OGH 1992/04/28 14 Os 44/92 Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 1996/11/07 15 Os 116/96 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1997/08/28 15 Os 107/97 Gegenteilig; Beisatz: Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch im Kostenpunkt war daher auch zu korrigieren. (T4) TE OGH 2005/02/15 14 Os 142/04 Abweichend; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß § 392

erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T5) Abweichend; Beisatz: Hier: Konkrete Benachteiligung des freigesprochenen Angeklagten durch Zurückweisung einer gemäß Paragraph 392,

erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. (T5) RechtssatznummerRS0096355

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.