RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097135 Entscheidungsdatum19.04.1995 Geschäftszahl9Nds104/75; 11Os9/81; 13Os182/87; 14Os170/88 (14Os171/88-14Os173/88); 13Os31/89; Ds7/90; 15Os126/94 (15Os127/94); 13Os34/95 NormStPO §38 Abs1 RechtssatzGerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). Prozessrechtsverhältnis (wie bisher) erst: mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift oder mit der Verfügung der Vorladung samt Zustellung des unmittelbaren Strafantrags vor dem Einzelrichter (§ 488 Z 1 StPO neue Fassung) oder mit dem Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht.Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). Prozessrechtsverhältnis (wie bisher) erst: mit der Verfügung der Zustellung der unmittelbaren Anklageschrift oder mit der Verfügung der Vorladung samt Zustellung des unmittelbaren Strafantrags vor dem Einzelrichter (Paragraph 488, Ziffer eins, StPO neue Fassung) oder mit dem Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit der Vorladung des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-10 9 Nds 104/75 Veröff: JBl 1976,325 (Liebscher) = ZVR 1976/161 (Marschall und Fischlschweiger) = RZ 1976/25 S 39 = ÖJZ-LSK 1976/63 TE OGH 1981-02-11 11 Os 9/81 Vgl auch; nur: Gerichtshängigkeit (Rechtsanhängigkeit) der Strafsache, sobald irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter getroffen wird (Gleichstellung des prozessualen mit dem materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff). (T1) Beisatz: Hier zum materiellrechtlichen Anhängigkeitsbegriff. (T2) TE OGH 1988-01-21 13 Os 182/87 Vgl auch TE OGH 1989-01-18 14 Os 170/88 Vgl auch; Beisatz: Auch gerichtliche Vorerhebungen sind ein "gerichtliches Strafverfahren". (T3) Veröff: SSt 60/2 = JBl 1989,454 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1989/99 S 345 = ÖZW 1989,60 (Weissel); hiezu kritisch Glosse von Graff AnwBl 1989,577 (zu §§ 88, 91 StPO)Vgl auch; Beisatz: Auch gerichtliche Vorerhebungen sind ein "gerichtliches Strafverfahren". (T3) Veröff: SSt 60/2 = JBl 1989,454 (zustimmend Liebscher) = EvBl 1989/99 S 345 = ÖZW 1989,60 (Weissel); hiezu kritisch Glosse von Graff AnwBl 1989,577 (zu Paragraphen 88, 91, StPO) TE OGH 1989-04-13 13 Os 31/89 Vgl auch; Beisatz: Die erste richterliche Amtstätigkeit begründet die Gerichtshängigkeit, es sei denn, dass zuvor bereits einer der im § 38 Abs 1 StPO bezeichneten Anträge bei Gericht einlangte. (T4) Veröff: SSt 60/27 = RZ 1990/93 S 208Vgl auch; Beisatz: Die erste richterliche Amtstätigkeit begründet die Gerichtshängigkeit, es sei denn, dass zuvor bereits einer der im Paragraph 38, Absatz eins, StPO bezeichneten Anträge bei Gericht einlangte. (T4) Veröff: SSt 60/27 = RZ 1990/93 S 208 TE OGH 1990-09-24 Ds 7/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995-03-09 15 Os 126/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1995-04-19 13 Os 34/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Eingeleitet" ist ein gerichtliches Verfahren dann, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.