RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010448 Entscheidungsdatum11.12.1975 Geschäftszahl7Ob240/75; 1Ob9/86; 1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 1Ob196/00f; 7Ob218/02p; 7Ob182/02v; 5Ob82/06d; 8Ob48/07b; 5Ob163/08v; 9Ob86/10b; 5Ob164/15a; 7Ob113/16t; 10Ob6/17f; 5Ob21/19b; 7Ob127/19f; 3Ob231/19w; 4Ob229/19h; 5Ob160/21x; 5Ob4/22g NormABGB §364 A RechtssatzDer Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-11 7 Ob 240/75 Veröff: MietSlg 27046 = JBl 1977,201 mit kritischer Anmerkung von Hoyer TE OGH 1986-03-05 1 Ob 9/86 Veröff: SZ 59/47 = JBl 1986,719 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Vgl; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer duldet bauliche Maßnahmen des anderen Hälfteeigentümers. (T1) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h Auch; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T2) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 196/00f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die "Schadensfolgen" müssen jedenfalls zumindest objektiv kalkulierbar gewesen sein. (T3) TE OGH 2002-10-09 7 Ob 218/02p Vgl auch; nur: Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen. (T4) Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T5)Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T5) TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-29 5 Ob 82/06d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-05-21 8 Ob 48/07b TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v Vgl; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T6) Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T7) Veröff: SZ 2008/155 TE OGH 2011-01-21 9 Ob 86/10b Auch; Beis wie T2 nur: Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, dass der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre. (T8) Veröff: SZ 2011/7 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 164/15a Auch TE OGH 2016-07-06 7 Ob 113/16t TE OGH 2017-02-21 10 Ob 6/17f Beis wie T3 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 21/19b TE OGH 2019-09-18 7 Ob 127/19f TE OGH 2020-01-22 3 Ob 231/19w TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h Vgl; Beisatz: Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T9)Vgl; Beisatz: Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 523, ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat. (T9) TE OGH 2021-10-20 5 Ob 160/21x TE OGH 2022-02-17 5 Ob 4/22g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010448
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