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{'item': '4Ob75/75; 9ObA213/91; 9ObA46/98z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062951 Entscheidungsdatum24.06.1998 Geschäftszahl4Ob75/75; 9ObA213/91; 9ObA46/98z NormHbG §4 Abs3 RechtssatzUnter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern).Unter andere Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im Paragraph 4, Absatz eins, HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern). EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-16 4 Ob 75/75 Veröff: Arb 9429 = MietSlg 27570/15 TE OGH 1991-12-04 9 ObA 213/91 Veröff: Arb 10997 TE OGH 1998-06-24 9 ObA 46/98z Auch; nur: Unter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. (T1); Beisatz: Hier: "Generalsanierung" - Überdurchschnittliche Verunreinigung durch Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und Malerarbeiten in den Stiegenhäusern, wodurch andere Grundstücksteile (Grünflächen, Gehsteig, Abstellplätze, Müllplätze) und Einrichtungen des Hauses (Aufzug) von überdurchschnittlicher Verunreinigung betroffen waren. (T2)Auch; nur: Unter andere Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. (T1); Beisatz: Hier: "Generalsanierung" - Überdurchschnittliche Verunreinigung durch Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und Malerarbeiten in den Stiegenhäusern, wodurch andere Grundstücksteile (Grünflächen, Gehsteig, Abstellplätze, Müllplätze) und Einrichtungen des Hauses (Aufzug) von überdurchschnittlicher Verunreinigung betroffen waren. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062951

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