RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1975 Geschäftszahl4Ob653/75; 8Ob513/80; 6Ob556/83; 1Ob145/04m; 5Ob35/08w; 5Ob107/08h NormABGB §922; HGB §377 B; UGB §377 B RechtssatzDie den Käufer nach dem § 377 HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. Das Ausmaß der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeitspanne hängt von der Art der Ware und den notwendigen Untersuchungsmaßnahmen ab.Die den Käufer nach dem Paragraph 377, HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. Das Ausmaß der für die Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeitspanne hängt von der Art der Ware und den notwendigen Untersuchungsmaßnahmen ab. EntscheidungstexteTE OGH 1975/12/16 4 Ob 653/75 Veröff: HS 9388/11 TE OGH 1980/05/22 8 Ob 513/80 Beisatz: Das Ausmaß hängt aber auch dem Handelsbrauch und der im Geschäftszweig des Käufers herrschenden Übung ab. (T1) TE OGH 1983/05/19 6 Ob 556/83 Auch; Beis wie T1; nur: Die den Käufer nach dem § 377 HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. (T2) Auch; Beis wie T1; nur: Die den Käufer nach dem Paragraph 377, HGB treffende Untersuchungspflicht und Anzeigenpflicht ist eine dem Vertragspartner gegenüber bestehende Obliegenheit. (T2) TE OGH 2004/08/12 1 Ob 145/04m Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T3) TE OGH 2008/05/14 5 Ob 35/08w Vgl; Beisatz: § 377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs 2 HGB ist. (T4) Vgl; Beisatz: Paragraph 377, HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des Paragraph 377, Absatz 2, HGB ist. (T4) TE OGH 2008/08/26 5 Ob 107/08h Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T5) RechtssatznummerRS0062357
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.