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{'item': '5Ob200/75; 5Ob521/79 (5Ob522/79); 5Ob662/80; 4Ob558/81; 7Ob526/82; 1Ob732/82 (1Ob733/82); 1Ob603/84; 2Ob614/86; 3Ob532/90; 8Ob1545/91 (8Ob15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022086 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl5Ob200/75; 5Ob521/79 (5Ob522/79); 5Ob662/80; 4Ob558/81; 7Ob526/82; 1Ob732/82 (1Ob733/82); 1Ob603/84; 2Ob614/86; 3Ob532/90; 8Ob1545/91 (8Ob1546/91); 9Ob49/98s; 6Ob53/01i; 3Ob313/01b; 1Ob137/04k; 3Ob150/04m; 6Ob120/10f; 4Ob174/12k; 7Ob33/21k; 1Ob165/24g; 1Ob166/24d NormABGB §1168a Rechtssatz§ 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners (vertragliche Nebenpflicht) in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck.Paragraph 1168 a, Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners (vertragliche Nebenpflicht) in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck. EntscheidungstexteTE OGH 1975-12-16 5 Ob 200/75 TE OGH 1979-04-24 5 Ob 521/79 TE OGH 1980-09-09 5 Ob 662/80 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 558/81 Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 526/82 Auch; Veröff: SZ 55/48 TE OGH 1983-02-07 1 Ob 732/82 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 603/84 TE OGH 1987-04-28 2 Ob 614/86 TE OGH 1990-04-25 3 Ob 532/90 Auch; Beisatz: Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. (T1) Veröff: ecolex 1990,473 (Welser) TE OGH 1991-05-08 8 Ob 1545/91 Vgl auch TE OGH 1998-02-25 9 Ob 49/98s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-11-08 6 Ob 53/01i TE OGH 2003-01-29 3 Ob 313/01b Vgl auch; Beisatz: Die in § 1168a ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch des zur Verfügung gestellten Stoffes (Schutzpflicht) und der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen (Sorgfaltspflicht). Sie soll aber vor allem die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung selbst ermöglichen, soll doch der Werkbesteller durch die Aufklärung des Werkunternehmers über den Mangel des Stoffs oder der Anweisung in die Lage versetzt und veranlasst werden, in tauglicher Weise an der tadellosen Erfüllung des Werks mitzuwirken. Die Warnpflicht ist also auch ein Teil der Hauptleistungspflicht. (T2); Beisatz: Diese verschiedenen Funktionen der Warnpflicht bestehen allerdings nicht in jedem Fall nebeneinander. Sie ist Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers, wenn das Werk bei Änderung des untauglichen Beitrags (zum Beispiel Änderung der Anweisung) voraussichtlich gelingen wird; sonst - also bei anfänglicher Unmöglichkeit - ist sie Nebenpflicht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 1168 a, ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch des zur Verfügung gestellten Stoffes (Schutzpflicht) und der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen (Sorgfaltspflicht). Sie soll aber vor allem die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung selbst ermöglichen, soll doch der Werkbesteller durch die Aufklärung des Werkunternehmers über den Mangel des Stoffs oder der Anweisung in die Lage versetzt und veranlasst werden, in tauglicher Weise an der tadellosen Erfüllung des Werks mitzuwirken. Die Warnpflicht ist also auch ein Teil der Hauptleistungspflicht. (T2); Beisatz: Diese verschiedenen Funktionen der Warnpflicht bestehen allerdings nicht in jedem Fall nebeneinander. Sie ist Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers, wenn das Werk bei Änderung des untauglichen Beitrags (zum Beispiel Änderung der Anweisung) voraussichtlich gelingen wird; sonst - also bei anfänglicher Unmöglichkeit - ist sie Nebenpflicht. (T3) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 137/04k Auch; Beis wie T2 nur: Die in § 1168a ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen. (T4)Auch; Beis wie T2 nur: Die in Paragraph 1168 a, ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen. (T4) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 150/04m Vgl auch; Beisatz: Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. (T5) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 120/10f Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 174/12k Auch TE OGH 2021-03-24 7 Ob 33/21k TE OGH 2025-01-21 1 Ob 165/24g TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022086

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.