RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095070 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Os140/75; 11Os93/77; 10Os98/80; 10Os126/81; 11Os89/82; 13Os91/85; 9Os156/85; 10Os40/86; 11Os125/86; 12Os21/86; 12Os1/89; 14Os95/05k; 15Os59/09d; 15Os65/18z; 11Os79/25i NormStGB §167 RechtssatzKeine Freiwilligkeit, wenn der Täter mit einem zur Überführung ausreichenden Verdacht konfrontiert wird und die Schadensgutmachung genötigterweise unter Druck der Verhältnisse vornimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-07 10 Os 140/75 TE OGH 1977-09-13 11 Os 93/77 Beisatz: Hier: Hausdurchsuchung. (T1) Veröff: SSt 48/66 TE OGH 1980-12-16 10 Os 98/80 Vgl; Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441 TE OGH 1981-09-11 10 Os 126/81 Vgl auch TE OGH 1982-08-04 11 Os 89/82 TE OGH 1985-07-04 13 Os 91/85 Vgl aber; Beisatz: Kein Ausschluss der Freiwilligkeit, solange sich der Druck der Verhältnisse im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das vom Gesetz ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlasst. (T2) Veröff: EvBl 1986/16 S 53 = SSt 56/49 TE OGH 1985-10-23 9 Os 156/85 Vgl auch TE OGH 1986-04-22 10 Os 40/86 Vgl; Beisatz: Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht (vgl ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können. (T3)Vgl; Beisatz: Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht vergleiche ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können. (T3) TE OGH 1986-09-23 11 Os 125/86 Beisatz: Hier: Anlässlich seiner Anhaltung und Perlustrierung durch Gendarmeriebeamte. (T4) TE OGH 1986-10-16 12 Os 21/86 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 1989-01-19 12 Os 1/89 Vgl; Beisatz: Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab. (T5) Veröff: SSt 60/6 = JBl 1989,666Vgl; Beisatz: Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt Paragraph 167, Absatz 2, StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab. (T5) Veröff: SSt 60/6 = JBl 1989,666 TE OGH 2005-09-20 14 Os 95/05k Vgl auch TE OGH 2009-06-03 15 Os 59/09d Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-09-26 15 Os 65/18z Vgl TE OGH 2026-03-25 11 Os 79/25i vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095070
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.