RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095085 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Os140/75; 10Os72/78; 13Os119/78; 10Os98/80; 13Os98/81; 11Os89/82; 11Os100/82; 9Os156/85; 10Os40/86; 11Os87/86; 12Os1/89; 16Os14/92; 15Os119/03; 15Os59/09d; 11Os79/25i NormStGB §167 RechtssatzFreiwilligkeit liegt nur dann vor, wenn die Gutmachung des Schadens unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-07 10 Os 140/75 TE OGH 1978-05-31 10 Os 72/78 Ähnlich; Beisatz: Freiwilligkeit, wenn weder das unverzügliche Einschreiten der Polizei noch eine sofortige Durchsuchung zur Entdeckung des Diebsgutes in Aussicht genommen war. (T1) TE OGH 1978-09-18 13 Os 119/78 Beisatz: Bei hinreichend konkretem Verdacht keine Freiwilligkeit. (T2) TE OGH 1980-12-16 10 Os 98/80 Vgl auch; Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441 TE OGH 1982-06-17 13 Os 98/81 Vgl auch; Beisatz: Oder doch so hinauszögern, dass dies wirtschaftlich einer Vereitlung gleichkommt. (T3) Veröff: EvBl 1983/25 S 76 = SSt 53/34 TE OGH 1982-08-04 11 Os 89/82 TE OGH 1982-09-15 11 Os 100/82 TE OGH 1985-10-23 9 Os 156/85 TE OGH 1986-04-22 10 Os 40/86 Vgl; Beisatz: Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht (vgl ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können. (T4)Vgl; Beisatz: Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht vergleiche ÖJZ-LSK 1976/58 ua), kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können. (T4) TE OGH 1986-06-24 11 Os 87/86 Beis wie T3; Beisatz: Ist dies der Fall, so könnte selbst ein bereits anhängiger Zivilprozess die Freiwilligkeit noch nicht ausschließen. (T5) TE OGH 1989-01-19 12 Os 1/89 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab. (T6) Veröff: SSt 60/6 = JBl 1989,666Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt Paragraph 167, Absatz 2, StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab. (T6) Veröff: SSt 60/6 = JBl 1989,666 TE OGH 1992-05-08 16 Os 14/92 Vgl auch TE OGH 2003-10-09 15 Os 119/03 Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-06-03 15 Os 59/09d TE OGH 2026-03-25 11 Os 79/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095085
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