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{'item': ['10Os151/75', '10Os114/76', '11Os147/76', '11Os191/78', '12Os17/82', '9Os39/82', '12Os92/83', '13Os195/83', '12Os120/85', '12Os33/86', '9Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096574 Entscheidungsdatum07.01.1976 Geschäftszahl10Os151/75; 10Os114/76; 11Os147/76; 11Os191/78; 12Os17/82; 9Os39/82; 12Os92/83; 13Os195/83; 12Os120/85; 12Os33/86; 9Os110/86; 14Os88/88; 14Os141/19w NormStGB §297 RechtssatzDer Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.Der Täter muß wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) umfaßt sein. Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können. EntscheidungstexteTE OGH 1976-01-07 10 Os 151/75 Veröff: SSt 47/3 = EvBl 1976/206 TE OGH 1976-09-14 10 Os 114/76 Vgl TE OGH 1976-11-04 11 Os 147/76 nur: Der Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. (T1)nur: Der Täter muß wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist; die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) umfaßt sein. (T1) TE OGH 1979-03-27 11 Os 191/78 Ähnlich TE OGH 1982-03-11 12 Os 17/82 nur: Die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) umfaßt sein. (T2) Beisatz: So auch schon EvBl 1980/133. (T3)nur: Die Gefährdung des Verleumdeten muß von seinem zumindest bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) umfaßt sein. (T2) Beisatz: So auch schon EvBl 1980/133. (T3) TE OGH 1982-04-27 9 Os 39/82 Vgl auch; nur: Hingegen ist die Kenntnis davon, daß die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nicht notwendig; der Täter muß (lediglich) die Tatumstände kennen, die die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können. (T4) Beisatz: Positives Wissen um die für das angedichtete Delikt vorgesehene Strafdrohung ist nicht erforderlich. (T5) TE OGH 1983-08-25 12 Os 92/83 nur: Der Täter muß wissen (§ 5 Abs 3 StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist. (T6)nur: Der Täter muß wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß seine Anschuldigung falsch ist. (T6) TE OGH 1984-11-08 13 Os 195/83 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1985-08-22 12 Os 120/85 nur T4 TE OGH 1986-05-15 12 Os 33/86 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1986-07-31 9 Os 110/86 nur T1 TE OGH 1988-06-22 14 Os 88/88 nur T1 TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096574

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.